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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2023-06-09 | Lesezeiten:1067
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Häusern auf Staatsgrundstücken“ muss die Regierung, wenn sie die legalen Häuser der enteigneten Personen gewaltsam abreißen will, beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung beantragen. Der Zwangsabriss kann nur nach Zustimmung des Gerichts durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird im Verwaltungsrecht oft als „gerichtlicher Abriss“ bezeichnet. Die Befugnisse der Verwaltungsbehörden werden durch das Gesetz übertragen und „können nicht durchgesetzt werden, es sei denn, das Gesetz ist ausdrücklich geschrieben.“
Derzeit gibt es in unserem Land keine gesetzlichen Regelungen, die es Verwaltungsbehörden erlauben würden, Gebäude abzureißen. Gemäß Artikel 53 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen Verwaltungsbehörden die Zwangsvollstreckung beim Volksgerichtshof beantragen. Daher beruht die Befugnis des Gerichts zum Abriss von Gebäuden zunächst auf dem Antrag der Verwaltungsbehörden. Gemäß den Artikeln 26 und 28 der Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Häusern auf staatseigenem Grund und Boden ist die Voraussetzung dafür, dass die Abrissbehörde beim Gericht einen Zwangsabriss beantragen kann, dass die enteignete Person nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Verwaltungsprüfung beantragt oder eine Verwaltungsklage einreicht und nicht innerhalb der in der Entschädigungsentscheidung festgelegten Frist umzieht.
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Das heißt, wenn die abgerissenen Haushalte innerhalb der gesetzlichen Frist eine erneute Verwaltungsprüfung oder einen Verwaltungsstreit einreichen, kann die Verwaltungsbehörde beim Gericht keinen Antrag auf Zwangsabriss stellen. Es ist ersichtlich, dass die Befugnis des Gerichts zum Zwangsabbruch durch das Gesetz streng eingeschränkt ist. Nur wenn die entsprechenden rechtlichen Verfahren erfüllt sind, kann das Gericht die Befugnis zum Zwangsabriss ausüben. Wenn die abgerissenen Haushalte in diesem Zeitraum ihre legitimen Rechte und Interessen umgehend mit rechtlichen Mitteln schützen und eine behördliche Überprüfung und Verwaltungsklage einreichen, kann ein erzwungener Abriss vermieden werden.
Während des Prozesses des Landerwerbs und -abrisses hat außer den Gerichten keine Verwaltungsbehörde die Befugnis zum Abriss. Daher ist mit Ausnahme der Gerichte jeder erzwungene Abriss rechtswidrig. Wir müssen jedoch darauf achten, dass das Gesetz die Schwachen schützt, nicht aber diejenigen, die auf ihren Rechten schlafen. Wir können anderen Verwaltungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden nicht gleichgültig gegenüberstehen, nur weil die Gerichte die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Zwangsabriss für uns prüfen.
Das Rechtswissen in diesem Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie auf ähnliche Probleme stoßen, sollten Sie diese im Detail analysieren. Verstehen Sie relevante Rechtskenntnisse rechtzeitig, suchen Sie Hilfe bei professionellen Anwälten und schützen Sie Ihre eigenen Rechte und Interessen.
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