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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2022-11-10 | Lesezeiten:589

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Um die Stadtverwaltung zu stärken, die legitimen Rechte und Interessen der am Abriss beteiligten Parteien zu schützen und den reibungslosen Fortschritt der Stadt sicherzustellen, werden diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften und in Kombination mit der tatsächlichen Situation unserer Stadt formuliert.
Artikel 2 Diese Maßnahmen gelten für alle Abrisse (einschließlich Gebäude, Bauwerke und Anbauten), die für den Städtebau auf staatseigenem Gelände innerhalb der städtebaulichen Gebiete unserer Stadt erforderlich sind.
Artikel 3 Zu den in diesen Maßnahmen genannten am Abriss beteiligten Parteien zählen auch die abgerissenen Personen des Abrissunternehmers.
Der Abrisser bezieht sich auf die Baueinheit oder Einzelperson, die die „Hausabrissgenehmigung“ erhalten hat.
Mit den abgerissenen Personen sind die Eigentümer der abgerissenen Häuser gemeint (einschließlich Verwalter, Verwalter staatseigener Häuser und Gebäude, staatlich genehmigter Bauwerke und Anbauten sowie Nutzer mit gesetzlichen Nutzungsrechten).
Artikel 4 Der Abriss städtischer Häuser wird wie geplant durchgeführt. Der jährliche Plan zum Abriss städtischer Häuser wird von der städtischen Volksregierung erstellt und von den zuständigen Abteilungen für Stadt- und Landbau, Landplanung und -verwaltung usw. organisiert.
Artikel 5 Der Abriss städtischer Häuser muss den städtebaulichen Anforderungen entsprechen, dem Städtebau und dem Wiederaufbau der Altstadt förderlich sein, nationale, kollektive und individuelle Interessen berücksichtigen und den Grundsätzen der Fairness, Gerechtigkeit, Offenheit und gleichwertigen Entschädigung entsprechen.
Artikel 6 Die Zerstörer müssen den zerstörten Personen eine Entschädigung und Umsiedlung gemäß den Bestimmungen dieser Maßnahmen gewähren; Die abgerissenen Personen müssen den Erfordernissen des Städtebaus entsprechen und die Umsiedlung innerhalb der vorgeschriebenen Umsiedlungsfrist abschließen.
Artikel 7 Die städtische Bauverwaltungsabteilung ist die Abteilung für städtischen Wohnungsabbruch der Stadt (im Folgenden als Abteilung für Hausabriss bezeichnet). Die angeschlossene städtische Bau- und Wohnungsverwaltungsagentur ist für die tägliche Verwaltung des Hausabrisses verantwortlich.
Artikel 8 Regierungen auf allen Ebenen und relevante Abteilungen und Einheiten wie öffentliche Ämter, Stadtverwaltung, Raumplanung, Immobilien, Industrie und Handel, Post und Telekommunikation, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sollten aktiv an den Abrissarbeiten für städtische Häuser zusammenarbeiten.
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen zum Abbruchmanagement
Artikel 9 Es wird ein Genehmigungssystem für den Abriss städtischer Häuser eingeführt. Jede Einheit oder Einzelperson, die ein Haus abreißen muss, muss der Wohnungsabrissbehörde der Stadt die folgenden Dokumente und Informationen vorlegen:
(1) Antrag auf Hausabriss;
(2) Umsiedlungsplan (einschließlich Umfang und Anzahl der Haushalte, Abrisszeitraum, Umsetzungsschritte, Entschädigungsmethode und Berechnungsplan sowie Quelle, Standort, Anzahl der Haushalte usw. der Umsiedlungsunterkünfte);
(3) Genehmigungsdokumente für den Bauprojektplan;
(4) Baulandplanerische Genehmigungsunterlagen und Planungs- und Baugrundrisse;
(5) Genehmigungsdokumente für Immobilienentwicklungsprojekte der Abteilung Immobilienentwicklungsmanagement oder Bekanntmachung über den Zuschlag;
(6) Depotbescheinigung über die Entschädigung für den Hausabbruch, ausgestellt von einer bestimmten Geschäftsbank;
(7) Verfahren zur Hauszerstörung und Aufhebung von Eigentumsrechten, herausgegeben von der Agentur für die Verwaltung von Immobilieneigentumsrechten und -registrierung.
Nach Prüfung und Genehmigung durch die Wohnungsabrissbehörde der Stadt wird eine „Hausabrissgenehmigung“ ausgestellt.
Artikel 10 Die Entschädigung für den Hausabriss wird vom Abrissunternehmer in Höhe von 800 RMB pro Quadratmeter der Abrissfläche auf ein dafür vorgesehenes Bankkonto eingezahlt. Keine Einheit oder Einzelperson darf die Entschädigung ohne Zustimmung der Wohnungsabbruchbehörde missbrauchen oder entziehen.
Artikel 11 Am Tag der Erteilung der „Genehmigung zum Hausabriss“ gibt die für den Hausabriss zuständige Abteilung die Person, die abgerissen werden soll, den Umfang des Abrisses, die Dauer des Abrisses, das Datum von Wasser-, Strom-, Gas- und Telefonausfällen usw. in einer Hausabrissanzeige oder auf anderen Formularen bekannt und benachrichtigt die zuständigen Behörden, eine Sperrung des Gebiets durchzuführen und die folgenden Verfahren zu stoppen:
(1) Genehmigung für Tausch, Leasing, Hypothek, Pfand, Schenkung, Teilung, Vermögensaufteilung, Tausch und Neubau;
(2) Ausstellung einer Gewerbelizenz;
(3) Übertragung, Übertragung, Pacht, Hypothek und Landnutzungsgenehmigung von Landnutzungsrechten.
(4) Unternehmensumstrukturierung, Verkauf, Leasing, Vertragsabschlüsse, Fusionen usw.
Die Frist für die Aussetzung entsprechender Verfahren beträgt 12 Monate. Wenn die Frist verlängert werden muss, muss der Abrissunternehmer 20 Tage vor Ablauf die Genehmigung bei der Abteilung für Wohnungsabriss beantragen und die zuständigen Dienststellen 10 Tage vor Ablauf benachrichtigen. Der Verlängerungszeitraum darf 6 Monate nicht überschreiten.
Artikel 12 Die Abbruchzeit sollte angemessen festgelegt werden. Wenn das Abrissvolumen innerhalb von 200 Haushalten (einschließlich 200 Haushalten) liegt, beträgt es im Allgemeinen 30 Tage, und wenn das Abrissvolumen mehr als 200 Haushalte beträgt, beträgt es 45 Tage. Während der Abrisszeit darf der Abrissunternehmer die Wasserversorgung, Stromversorgung, Gasversorgung und Wärmeversorgung der abgerissenen Personen nicht unterbrechen.
Artikel 13 Für den Abriss von Häusern, die von der Immobilienverwaltung verwaltet werden, muss der Hausabrissbehörde eine Vereinbarung über den Austausch von Eigentumsrechten und die Zahlung von Mieten vorgelegt werden.
Artikel 14 Der Abrissunternehmer darf den genehmigten Abrissumfang und die vorgeschriebene Abrissdauer bei der Durchführung von Hausabrissen nicht ohne Genehmigung ändern. Wenn der Umfang des Abbruchs geändert werden muss oder die Abrissdauer aufgrund besonderer Umstände verlängert werden muss, muss die ursprüngliche Genehmigungsbehörde benachrichtigt werden, um die Genehmigungsverfahren erneut durchzuführen.
Artikel 15 Wenn der Abrissunternehmer nach Erteilung der „Hausabrissgenehmigung“ die Immobilie länger als sechs Monate lang immer noch nicht abreißt, nimmt die ausstellende Behörde die „Hausabrissgenehmigung“ zurück. Daher sind die Verluste, die den zerstörten Personen entstehen, von den Zerstörern zu tragen. Weigert sich die Abrisspartei, die Verantwortung zu übernehmen, zieht die Wohnungsabrissbehörde die Abrissentschädigung über die benannte Bank von der Abrissentschädigung ab und gibt sie an die abgerissenen Personen weiter.
Artikel 16 Wenn der Abrissunternehmer den Abriss beauftragt, muss es sich bei der beauftragten Partei um eine Einheit handeln, die über die Qualifikationsbescheinigung für den Hausabbruch verfügt und über eine Abbruchgenehmigung verfügt. Die mit dem Abbruch beauftragte Person sollte eine Voruntersuchung des geplanten Abrissvorhabens durchführen und einen Berechnungsbericht vorlegen; Organisieren Sie die Abrissperson und die abgerissene Person, um einen Hausabrissvertrag zu unterzeichnen. den Umzug mobilisieren und Briefe und Anrufe entgegennehmen; Organisation der Inspektion und Annahme der Hauswiederherstellungslizenz und der Landnutzungsbescheinigung; einen Umzugsplan formulieren; Überprüfen und genehmigen Sie die Grundrisszeichnungen der Umzugshäuser und vereinbaren Sie die Reihenfolge der Hausauswahl für den Umzug.
Artikel 17 Nachdem die Wohnungsabrissbehörde eine Abrissanzeige herausgegeben hat, unterzeichnen der Abrissunternehmer und die abgerissene Person eine Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung gemäß den Bestimmungen dieser Maßnahmen. Zu den Inhalten der Vereinbarung gehören:
(1) Eigentum an Eigentumsrechten;
(2) Form und Höhe der Entschädigung;
(3) Umsiedlungsort und Haushaltsausgabenbereich;
(4) Währungsumrechnungspreis;
(5) Methoden und Fristen für den Abrissübergang;
(6) Haftung bei Vertragsverletzung;
(7) Sonstige von den Parteien als notwendig erachtete Bedingungen.
Die Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung wird von der städtischen Abteilung für Wohnungsabbruch in einem einheitlichen Text formuliert und von der Abteilung für Wohnungsabbruch und -abbruch genehmigt.
Artikel 18 Wenn der Abrissunternehmer und die abzureißende Person keine Einigung über den Streit über den Abriss erzielen können, können die betroffenen Parteien einen Antrag stellen, und die zuständige Abteilung für Hausabriss wird eine gesetzeskonforme Entscheidung treffen; Wenn es sich bei der Person, die abgerissen wird, um die Person handelt, die für den Hausabriss verantwortlich ist, wird die Entscheidung von der Volksregierung auf derselben Ebene getroffen. Wenn die Parteien mit der Entscheidung unzufrieden sind, können sie eine erneute behördliche Prüfung beantragen oder einen Verwaltungsstreit im Einklang mit dem Gesetz einleiten. Während dieser Zeit haben die Abrissunternehmer den Abrissarbeiten eine Entschädigung und Umsiedlung gemäß diesen Maßnahmen zu gewähren und dürfen den Abriss nicht stoppen.
Artikel 19 Beim Abriss eines gesetzeskonform verwalteten Hauses muss die Entschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung von einem Notar notariell beglaubigt werden, wenn der Verwalter die mit dem Abriss beauftragte Person oder die Hausabrissbehörde ist.
Artikel 20 Weigern sich nach Ablauf der Abrissfrist die abgerissenen Personen, umzuziehen, oder weigern sich die unter Verstoß gegen die Vorschriften errichteten Häuser, abgerissen zu werden, so können die Volksregierungen auf oder über der Kreisebene beschließen, die Häuser innerhalb einer bestimmten Frist abzureißen. Wenn der Abriss nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird, kann die Volksregierung auf oder über der Kreisebene die zuständigen Behörden anweisen, den Abriss zu erzwingen, oder die Abteilung für Wohnungsabriss kann beim Volksgericht einen Zwangsabriss beantragen.
Artikel 21 Die Abrissarbeiter müssen zunächst Häuser bauen, um die zerstörten Menschen unterzubringen, und dann andere Häuser bauen. Die zur Unterbringung der abgerissenen Personen genutzten Wohnhäuser müssen den Standards für Umsiedlungshäuser entsprechen. Die Ausrichtung, Geschosse und Anzahl der Haushalte werden anhand des Verhältnisses der geplanten Entwurfsfläche zur Umsiedlungsfläche festgelegt. Der Umzug muss den aktuellen nationalen Designstandards und Qualitätsstandards entsprechen.
Die Wohngebäudebauzeichnungen und der Umsiedlungsplan des Abrissunternehmers für die Umsiedlung der abgerissenen Personen müssen der Wohnungsabrissbehörde vor dem Bau zur Prüfung vorgelegt werden. Der Bau kann erst nach Genehmigung und der Auswahl der Unterkünfte und dem Standort der abgerissenen Personen durchgeführt werden.
Artikel 22 Wenn die abgerissenen Personen umziehen, müssen sie die Integrität des ursprünglichen Hauses wahren und dürfen die Hauseinrichtungen nicht beschädigen. Wer einen Schaden verursacht, haftet entsprechend für Schadensersatz. Das abgerissene Altmaterial gehört dem Abrissunternehmen.
Artikel 23 Die zuständige Abteilung für Hausabriss muss ein Verwaltungssystem für Hausabrissarchive einrichten. Der Abrissunternehmer und die mit dem Abbruch beauftragte Person haben das Abbrucharchiv ordnungsgemäss an die zuständige Hausabbruchabteilung zu übergeben.
Kapitel 3 Abrissentschädigung
Artikel 24 Der Abrissunternehmer entschädigt die abgerissenen Personen gemäß diesen Maßnahmen. Für den Abriss illegaler Gebäude wird keine Entschädigung gewährt.
Artikel 25 Die Abrissentschädigung erfolgt in Form eines Tauschs von Eigentumsrechten, einer Preisentschädigung oder einer Kombination aus Tausch von Eigentumsrechten und Preisentschädigung.
Die Fläche des Grundstücksrechtsaustausches wird auf Basis der Baufläche des abgerissenen Hauses berechnet; Die Höhe der Preisentschädigung bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungspreis der abgerissenen Hausbaufläche.
Weiterführende Literatur:
Entschädigungsvereinbarung für Hausabriss
Gesunder Menschenverstand beim Abriss
Abrissentschädigung und Abrissvorkehrungen
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