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Zehn Highlights der neuen „Regelungen zur Umsetzung des Verwaltungsüberprüfungsgesetzes“: 02 Die Rechte und Einschränkungen des Antragsgegners, einen Anwalt zu beauftragen – Verwaltungsbehörden können

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2026-05-19 | Lesezeiten:160

In der letzten Ausgabe haben wir über die Ausweitung des Umfangs der Verwaltungsprüfung gesprochen. Rechtsanwalt Ying Ting wird heute weiterhin über einen weiteren Höhepunkt der neuen Regelungen sprechen – die Rechte und Einschränkungen des Beklagten, einen Anwalt zu beauftragen. Das Thema hört sich eher professionell an, hat aber tatsächlich etwas mit Behörden und Unternehmen zu tun. Warum sagst du das? Denn die neuen Regelungen sehen eine sehr interessante Regelung vor: Verwaltungsbehörden können Anwälte engagieren, um an Verwaltungsüberprüfungen teilzunehmen, aber sie können nicht „nur mit Worten und ohne Taten vorgehen“. Mit anderen Worten: Sie können nicht nur Anwälte damit beauftragen, vor Gericht zu erscheinen, sondern auch ihre eigenen Leute werden damit beauftragt. Was ist der Grund dafür? Werfen wir einen Blick darauf.

Können Verwaltungsbehörden Anwälte beauftragen?

Lassen Sie uns zunächst eine grundsätzliche Frage klären: Verwaltungsbehörden können im Rahmen des Verwaltungsprüfungsverfahrens selbstverständlich Anwälte beauftragen. Das ist kein Problem. Die neuen Regelungen schränken das Recht der Verwaltungsbehörden, Anwälte zu beauftragen, nicht ein. Wenn viele Verwaltungsbehörden mit komplexen Verwaltungsüberprüfungsfällen konfrontiert werden, beauftragen sie in der Tat Anwälte mit der Mitwirkung, weil sie ihre beruflichen Fähigkeiten berücksichtigen. Dies kommt in der Praxis bereits sehr häufig vor. Schließlich geht es bei der Verwaltungsprüfung um eine Vielzahl juristischer Berufsfragen, und die Unterstützung durch einen Anwalt ist hilfreich, um rechtliche Fragen genau zu beantworten und Beweismaterial einzureichen.

Was ist die Einschränkung?

Die neuen Regelungen schränken eine Sondersituation ein: Verwaltungsbehörden können nicht nur Anwälte mit dem Erscheinen vor Gericht beauftragen, sondern auch ihre eigenen Leute müssen mitwirken. Mit anderen Worten: Es kann nicht vorkommen, dass die Verwaltungsbehörde nicht von Anfang bis Ende erscheint und nur einen Anwalt schickt, der sich mit der Angelegenheit befasst. Die Überlegung dahinter ist sehr praktisch: Beklagter der Verwaltungsprüfung ist die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt vorgenommen hat. Es kennt sein eigenes Verwaltungshandeln am besten und weiß, was es damals gedacht hat, was die Grundlage war und was die tatsächliche Grundlage war. Wenn nur ein Anwalt entsendet wird, kann der Anwalt möglicherweise viele Details nicht klar erläutern, was der Untersuchung des Sachverhalts durch die Prüfstelle und einer fairen Entscheidung nicht förderlich ist.

Auswirkungen auf die tatsächliche Arbeit

Diese Bestimmung stellt neue Anforderungen an die Reaktionsarbeit der Verwaltungsbehörden. In der Vergangenheit mag es in manchen Behörden üblich gewesen sein, „Rechtsanwälten die volle Befugnis zur Bearbeitung der Angelegenheiten zu übertragen“, doch das ist heute nicht mehr möglich. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre eigenen Mitarbeiter als Bevollmächtigte an der Prüfung teilnehmen und dass Mitarbeiter und Anwälte miteinander kooperieren. Daher müssen Verwaltungsbehörden bei der Vorbereitung von Prüfungsmaterialien mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen – sie müssen den gesamten Prozess der Verwaltungsmaßnahmen regeln und sicherstellen, dass die Mitarbeiter klar sprechen und Fragen klar beantworten können. Dies ist eine gute Sache, um das Verwaltungsverhalten zu standardisieren und die Fähigkeit der Verwaltungsbehörden zu verbessern, auf Beschwerden zu reagieren.

JaAntragsteller für erneute PrüfungInspiration

Auch für Unternehmen, die eine erneute Verwaltungsüberprüfung beantragen, ist diese Bestimmung zu beachten. In der Vergangenheit haben sich einige Antragsteller möglicherweise Sorgen gemacht: Würden sie einen Verlust erleiden, wenn die Verwaltungsbehörde der anderen Partei einen sehr mächtigen Anwalt engagieren würde, sie es sich aber nicht leisten könnten, einen Anwalt zu beauftragen? Diese Regelung zeigt uns nun, dass es sich bei der Überprüfung nicht um einen juristischen Wettbewerb „Anwalt gegen Anwalt“ handelt. Im Kern geht es der Prüfstelle um die Frage, ob der Verwaltungsakt selbst rechtmäßig oder unangemessen ist. Bewerber können im Rahmen des Begutachtungsprozesses ihre Meinungen und Forderungen umfassend darlegen. Es besteht kein Grund, sich unsicher zu fühlen, nur weil die andere Partei einen Anwalt hat.

[Schlussfolgerung von Anwalt Yingting]

Generell sehen die Neuregelungen eine entsprechende Einschränkung des Rechts der Verwaltungsbehörden auf die Beauftragung von Rechtsanwälten vor. Der Zweck besteht darin, den Überprüfungsprozess pragmatischer und effizienter zu gestalten und „Experten“, die die Situation wirklich verstehen, die Teilnahme an der Überprüfung zu ermöglichen, anstatt sich bei der Bewältigung ausschließlich auf „Fremde von außen“ zu verlassen. Diese Änderung scheint zwar nicht wesentlich zu sein, ist jedoch von positiver Bedeutung für die Verbesserung der materiellen Wirkung der Verwaltungsprüfung.


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