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[Unternehmensabbruch] Kann das Pächterunternehmen klagen, wenn die Abrissentschädigung nicht erhalten wird?

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2019-05-21 | Lesezeiten:522

Kann das Pächterunternehmen klagen, wenn die Abrissentschädigung nicht erhalten wird?
Zur Frage, ob das Pächterunternehmen eine Abrissentschädigung erhalten kann, haben wir bereits ähnliche Artikel veröffentlicht. Grundsätzlich können Pächterunternehmen eine Entschädigung erhalten. Aber was wir heute mit Ihnen teilen, ist ein Fall, in dem ein Leasingnehmerunternehmen als Kläger klagte, aber abgewiesen wurde.
Herr Xu aus Hubei ist Bauer. Um die Farm zu betreiben, unterzeichnete er einen Brachlandvertrag und einen Teichpachtvertrag sowie eine Zusatzvereinbarung mit dem örtlichen Dorfkomitee und durchlief relevante Geschäftsverfahren wie Industrie und Gewerbe, Steuerregistrierung und Catering-Lizenz für das Farmrestaurant. Im Jahr 2012 begannen mit Genehmigung der Provinzregierung lokale Landerwerbsarbeiten. Anschließend wurden das Haus und die Einrichtungen von Herrn Xu abgerissen. Herr Xu war sehr unzufrieden und reichte Klage ein.
Aber warum entschied das Gericht, dass Herr Xu nicht als Kläger geeignet sei? Es stellt sich heraus, dass in den „Vorschriften zu verschiedenen Fragen der Verhandlung von Verwaltungsfällen, die ländliches Gemeinschaftsland betreffen“ des Obersten Volksgerichts eindeutig festgelegt ist, dass der Inhaber von Landrechten eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 2 des Eigentumsgesetzes verlangen kann, wenn bei der Enteignung von ländlichem Gemeinschaftsland Häuser und andere Immobilien auf dem enteigneten Land betroffen sind. Unter den in den vorstehenden Bestimmungen genannten Eigentümern, Nutzungsrechtsinhabern und Grundstücksrechtsinhabern des enteigneten Grundstücks versteht man die Rechteinhaber der Eigentumsrechte des enteigneten Grundstücks.
In diesem Fall ist der Dorfausschuss des örtlichen Dorfes Eigentümer des Grundstücks und der Dritte ist Eigentümer des vertraglich vereinbarten Verwaltungsrechts für das Grundstück. Für einige der von Herrn Er ist nicht Gläubiger der Eigentumsrechte an der enteigneten Immobilie und keine enteignete Person im Rechtsverhältnis der kollektiven Grundstücksenteignung. Da er als Pächter kein rechtliches Interesse an den Verwaltungsmaßnahmen der kollektiven Landenteignung hat, ist er in diesem Fall kein qualifizierter Kläger. Darüber hinaus haben Herr
Mit diesem Fall möchten wir alle Unternehmer daran erinnern, dass sie, wenn ihnen keine andere Wahl bleibt, als ein Haus und ein Grundstück zu mieten, im Mietvertrag klar angeben müssen, wie sie im Falle einer Enteignung und eines Abrisses entschädigungslos aufgeteilt werden. Denn sobald der Vermieter geldgierig wird, dürfte der Mieter, der nicht über die im Vertrag vereinbarte Absicherung verfügt, dumm dastehen und keinen Cent mehr bekommen. Da Pächterunternehmen in der Regel gesetzlich nicht als Entschädigungsobjekte anerkannt sind und keine Entschädigung direkt von den Abrissunternehmen erhalten können, müssen sie sicherstellen, dass sie eine Entschädigung vom Leasinggeber erhalten können, wenn ihnen Verluste aufgrund von Produktionsunterbrechungen und -verlagerungen entstehen.
Zu beachten ist außerdem, dass das Leasingnehmerunternehmen rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen muss, nicht nachlässig sein und den Abriss ignorieren darf und sich bei auftretenden Problemen selbst um die Lösung kümmern muss. Durch die Unterstützung des Leasingunternehmens durch professionelles Personal kann das Unternehmen viele Umwege vermeiden und so Zeit, Aufwand und Sorgen sparen.

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