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Vollständiger Text der Abriss-Entschädigungsverordnung des Staatsrates

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2022-11-10 | Lesezeiten:372

Wenn öffentliche Versorgungsbetriebe wie Energie, Verkehr, Bildung, Sozialfürsorge und kommunale Versorgungsbetriebe, die von der Regierung umgesetzt werden, Häuser oder Grundstücke von Bürgern besetzen müssen, werden die zuständigen Staatsministerien das enteignete Land entsprechend entschädigen. Werfen wir als Nächstes einen Blick auf den vollständigen Wortlaut der Abrissentschädigungsverordnung des Staatsrates. Ich hoffe, es wird für alle hilfreich sein!
Regelungen zur Enteignung und Entschädigung von Häusern auf staatseigenem Grund und Boden
Hualv.com
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Diese Vorschriften werden formuliert, um die Enteignungs- und Entschädigungsaktivitäten von Häusern auf Staatsgrundstücken zu regeln, öffentliche Interessen zu wahren und die legitimen Rechte und Interessen der Eigentümer enteigneter Häuser zu schützen.
Artikel 2 Wenn im öffentlichen Interesse die Häuser von Körperschaften oder Einzelpersonen auf Staatsgrundstücken enteignet werden, wird den Eigentümern der enteigneten Häuser (im Folgenden „enteignete Personen“ genannt) eine angemessene Entschädigung gewährt.
Artikel 3 Die Enteignung und Entschädigung des Repräsentantenhauses erfolgt nach den Grundsätzen demokratischer Entscheidungsfindung, ordnungsgemäßer Verfahren und offener Ergebnisse.
Artikel 4 Die Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene sind für die Wohnungsenteignung und Entschädigungsarbeiten in ihren jeweiligen Verwaltungsbezirken verantwortlich.
Die von der Volksregierung auf Gemeinde- und Kreisebene eingesetzte Hausenteignungsabteilung (im Folgenden „Hausenteignungsabteilung“ genannt) organisiert und führt die Hausenteignungs- und Entschädigungsarbeiten in ihrem eigenen Verwaltungsbezirk durch.
Die zuständigen Abteilungen der Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene arbeiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der von den Volksregierungen derselben Ebene festgelegten Zuständigkeitsverteilung zusammen, um einen reibungslosen Ablauf der Hausenteignungs- und Entschädigungsarbeiten sicherzustellen.
Artikel 5 Die Hausenteignungsabteilung kann die Hausenteignungsdurchführungseinheit damit beauftragen, die spezifische Arbeit der Hausenteignung und Entschädigung durchzuführen. Die Einheit zur Durchführung der Wohnungsenteignung darf nicht gewinnorientiert sein.
Die Wohnungsenteignungsabteilung ist für die Überwachung der Hausenteignungs- und Entschädigungsmaßnahmen verantwortlich, die von der Hausenteignungsdurchführungseinheit im Rahmen der Betrauung durchgeführt werden, und trägt die rechtliche Verantwortung für die Folgen ihrer Maßnahmen.
Artikel 6 Die Volksregierung auf der höheren Ebene verstärkt die Überwachung der Hausenteignungs- und Entschädigungsarbeit der Volksregierung auf der unteren Ebene.
Die Abteilung für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung des Staatsrates und die Abteilung für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden, die direkt der Zentralregierung unterstehen, sollten mit den Abteilungen für Finanzen, Land und Ressourcen, Entwicklung und Reform und anderen relevanten Abteilungen auf derselben Ebene zusammenarbeiten, um die Leitlinien für die Umsetzung von Hausenteignungen und Entschädigungen zu stärken.
Artikel 7 Jede Organisation oder Einzelperson hat das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Vorschriften der zuständigen Volksregierung, der Abteilung für Wohnungsenteignung und anderen zuständigen Abteilungen zu melden. Die zuständigen Volksregierungen, Abteilungen für Wohnungsenteignung und andere relevante Abteilungen, die den Bericht erhalten, müssen den Bericht rechtzeitig prüfen und bearbeiten.
Aufsichtsbehörden sollten die Aufsicht über Regierungen und relevante Abteilungen oder Einheiten, die an der Enteignung und Entschädigung von Häusern beteiligt sind, und deren Mitarbeiter verstärken.
Kapitel 2 Enteignungsentscheidung
Artikel 8 Um die nationale Sicherheit zu schützen, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes sowie andere öffentliche Interessen zu fördern, trifft die Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene eine Entscheidung über die Enteignung von Häusern, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt und es wirklich notwendig ist, Häuser zu enteignen:
(1) Landesverteidigung und diplomatische Bedürfnisse;
(2) Die Bedürfnisse des Energie-, Transport-, Wasserschutz- und anderen Infrastrukturbaus, der von der Regierung organisiert und umgesetzt wird;
(3) Die Bedürfnisse öffentlicher Unternehmen wie Wissenschaft und Technologie, Bildung, Kultur, Gesundheit, Sport, Umwelt- und Ressourcenschutz, Katastrophenprävention und -reduzierung, Schutz kultureller Relikte, Sozialfürsorge und kommunale öffentliche Versorgungsunternehmen, die von der Regierung organisiert und umgesetzt werden;
(4) Die Notwendigkeit des Baus von bezahlbaren Wohnprojekten, die von der Regierung organisiert und umgesetzt werden;
(5) Die Notwendigkeit des Wiederaufbaus alter städtischer Gebiete in Gebieten mit konzentrierten heruntergekommenen Gebäuden und rückständiger Infrastruktur, der von der Regierung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Stadt- und Landplanungsgesetzes organisiert und umgesetzt wird;
(6) Sonstige in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften festgelegte Bedürfnisse des öffentlichen Interesses.
Artikel 9 Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 dieser Verordnung müssen alle Bautätigkeiten, die tatsächlich eine Hausenteignung erfordern, dem nationalen Wirtschafts- und Sozialentwicklungsplan, dem allgemeinen Landnutzungsplan, der städtischen und ländlichen Planung und der Sonderplanung entsprechen. Der Bau bezahlbarer Wohnprojekte und der Wiederaufbau alter Stadtgebiete sollten in die jährlichen nationalen Wirtschafts- und Sozialentwicklungspläne auf Gemeinde- und Kreisebene einbezogen werden.
Bei der Formulierung nationaler Wirtschafts- und Sozialentwicklungspläne, allgemeiner Flächennutzungspläne, städtischer und ländlicher Pläne sowie Sonderpläne müssen die Meinungen der Öffentlichkeit umfassend eingeholt und wissenschaftlich nachgewiesen werden.
Artikel 10 Die Abteilung für Wohnungsenteignung erstellt einen Entschädigungsplan für die Enteignung und legt ihn den Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene vor.
Die Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene organisieren die zuständigen Abteilungen, um Demonstrationen zu Enteignungs- und Entschädigungsplänen durchzuführen und diese zu veröffentlichen, um die öffentliche Meinung einzuholen. Die Frist für die Einholung von Stellungnahmen darf 30 Tage nicht unterschreiten.
Artikel 11 Die Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene geben die Einholung von Meinungen und Änderungen auf der Grundlage der öffentlichen Meinung unverzüglich bekannt.
Wenn aufgrund des Wiederaufbaus alter Stadtgebiete Häuser enteignet werden müssen und die meisten enteigneten Personen der Ansicht sind, dass der Enteignungsentschädigungsplan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, organisiert die Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene eine Anhörung, an der die enteigneten Personen und öffentlichen Vertreter teilnehmen, und ändert den Plan auf der Grundlage der Ergebnisse der Anhörung.
Artikel 12 Bevor die Volksregierung auf Gemeinde- oder Kreisebene eine Entscheidung über die Enteignung von Häusern trifft, führt sie gemäß den einschlägigen Vorschriften eine Risikobewertung für die soziale Stabilität durch. Wenn die Entscheidung über die Enteignung eines Hauses eine große Anzahl von enteigneten Personen betrifft, wird sie auf einer Regierungssitzung erörtert und beschlossen.
Bevor über eine Wohnungsenteignung entschieden wird, sollten die Entschädigungsgebühren für die Enteignung vollständig entrichtet, auf einem Sonderkonto hinterlegt und für eine besondere Verwendung reserviert werden.
Artikel 13 Die Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene geben nach ihrer Entscheidung über die Wohnungsenteignung rechtzeitig eine Bekanntmachung bekannt. In der Bekanntmachung werden Enteignungsentschädigungspläne, administrative Neuüberlegungen, administrative Rechtsstreitigkeiten und andere Angelegenheiten dargelegt.
Die Volksregierungen auf Kommunal- und Kreisebene sowie die Abteilungen für Wohnungsenteignung sollten gute Arbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit und Erläuterung der Hausenteignung und Entschädigung leisten.
Wird ein Haus gesetzeskonform enteignet, werden gleichzeitig die landeseigenen Landnutzungsrechte zurückerlangt.
Artikel 14 Wenn die enteignete Person mit der von der Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene getroffenen Entscheidung zur Hausenteignung unzufrieden ist, kann sie gemäß dem Gesetz eine erneute Verwaltungsüberprüfung beantragen oder gemäß dem Gesetz eine Verwaltungsklage einreichen.
Artikel 15 Die Hausenteignungsabteilung organisiert eine Untersuchung und Registrierung des Eigentums, des Standorts, der Nutzung, der Baufläche usw. der Häuser im Rahmen der Hausenteignung, und die enteigneten Personen müssen kooperieren. Die Untersuchungsergebnisse werden den enteigneten Personen im Rahmen der Häuserenteignung bekannt gegeben.
Artikel 16 Nachdem der Umfang der Hausenteignung festgelegt wurde, dürfen im Rahmen der Hausenteignung keine Neubauten, Erweiterungen, Umbauten von Häusern, Änderungen der Hausnutzung usw. durchgeführt werden, um die Entschädigungsgebühren unangemessen zu erhöhen. Bei ordnungswidriger Durchführung erfolgt keine Entschädigung.
Die Abteilung für Wohnungsenteignung benachrichtigt die zuständigen Abteilungen schriftlich über die im vorstehenden Absatz aufgeführten Angelegenheiten, um die entsprechenden Verfahren auszusetzen. In der schriftlichen Mitteilung über die Aussetzung relevanter Verfahren ist der Zeitraum der Aussetzung anzugeben. Die maximale Aussetzungsdauer darf 1 Jahr nicht überschreiten.
Kapitel 3 Vergütung
Artikel 17 Die von der Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene, die über die Enteignung von Häusern entscheidet, an die enteigneten Personen gewährte Entschädigung umfasst:
(1) Entschädigung für den Wert des enteigneten Hauses;
(2) Entschädigung für Umsiedlung und vorübergehende Umsiedlung aufgrund von Hausenteignung;
(3) Entschädigung für Verluste, die durch die Einstellung der Produktion und des Geschäftsbetriebs aufgrund der Hausenteignung entstehen.
Die Volksregierungen auf Stadt- und Kreisebene sollen Subventions- und Belohnungsmaßnahmen formulieren, um den enteigneten Personen Subventionen und Belohnungen zu gewähren.
Artikel 18 Wenn ein persönlicher Wohnsitz enteignet wird und die enteignete Person die Bedingungen für die Sicherheit der Unterkunft erfüllt, räumt die Volksregierung auf Gemeinde- oder Kreisebene, die die Entscheidung über die Enteignung des Hauses getroffen hat, der Sicherheit der Unterkunft Vorrang ein. Spezifische Maßnahmen werden von Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung formuliert.
Artikel 19 Die Entschädigung für den Wert der enteigneten Häuser darf nicht niedriger sein als der Marktpreis ähnlicher Immobilien der enteigneten Häuser am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Hausenteignung. Der Wert des enteigneten Hauses wird von einem Immobilienpreisgutachter mit entsprechender Qualifikation nach der Bewertungsmethode für Hausenteignungen ermittelt und ermittelt.
Wenn Sie Einwände gegen den durch das Gutachten ermittelten Wert des enteigneten Hauses haben, können Sie bei der Immobilienpreisermittlungsstelle eine Überprüfung des Gutachtens beantragen. Wenn Sie Einwände gegen das Prüfergebnis haben, können Sie sich an den Sachverständigenausschuss für Immobilienpreisbewertung wenden, um ein Gutachten zu erhalten.
Die Wohnungsenteignungs- und Bewertungsmethoden werden von der Abteilung für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung des Staatsrates festgelegt. Während des Formulierungsprozesses wird die Meinung der Öffentlichkeit offen eingeholt.
Artikel 20 Die Immobilienpreisbewertungsagentur wird von den enteigneten Personen durch Verhandlung ausgewählt; Scheitert die Verhandlung, wird dies durch Mehrheitsbeschluss, Zufallsauswahl usw. entschieden. Die konkreten Maßnahmen werden von den Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung formuliert.
Immobilienpreisbewertungsagenturen sollten die Beurteilung von Hausenteignungen unabhängig, objektiv und unparteiisch durchführen, und keine Einheit oder Einzelperson darf eingreifen.
Artikel 21 Die enteignete Person kann zwischen einer finanziellen Entschädigung oder dem Tausch von Hauseigentumsrechten wählen.
Entscheidet sich die enteignete Person für den Tausch der Eigentumsrechte an dem Haus, stellt die Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene das Haus für den Tausch der Eigentumsrechte zur Verfügung und berechnet und begleicht die Differenz zwischen dem Wert des enteigneten Hauses und dem Wert des Hauses, das für den Tausch der Eigentumsrechte mit der enteigneten Person verwendet wurde.
Wenn Privatwohnungen aufgrund des Wiederaufbaus alter städtischer Gebiete enteignet werden und die enteignete Person beschließt, die Eigentumsrechte des Hauses im Wiederaufbaugebiet auszutauschen, muss die Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene, die die Entscheidung zur Enteignung des Hauses getroffen hat, Häuser im Wiederaufbaugebiet oder in der Nähe bereitstellen.
Artikel 22 Erfolgt ein Umzug aufgrund einer Hausenteignung, zahlt die Hausenteignungsabteilung der enteigneten Person Umzugsgebühren; Wenn die Eigentumsrechte des Hauses getauscht werden, zahlt die Hausenteignungsabteilung vor der Übergabe des Eigentumsrechtsaustauschhauses vorübergehende Umsiedlungsgebühren an die enteignete Person oder stellt Umsatzwohnungen zur Verfügung.
Artikel 23 Die Entschädigung für Verluste aufgrund von Produktions- und Betriebsunterbrechungen aufgrund der Hausenteignung wird auf der Grundlage von Faktoren wie den Vorteilen vor der Enteignung des Hauses, der Dauer der Produktions- und Betriebsunterbrechung und anderen Faktoren bestimmt. Spezifische Maßnahmen werden von Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung formuliert.
Artikel 24 Die Volksregierungen auf Gemeinde- und Kreisebene und ihre zuständigen Abteilungen verstärken die Überwachung und Verwaltung der Bautätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz, und diejenigen, die Bauarbeiten ausführen, die gegen die städtische und ländliche Planung verstoßen, werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz behandelt.
Bevor eine Entscheidung über die Enteignung von Häusern getroffen wird, müssen die Volksregierungen auf Stadt- und Kreisebene die zuständigen Abteilungen einrichten, um nicht registrierte Gebäude im Rahmen der Enteignung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, zu identifizieren und mit ihnen umzugehen. Eine Entschädigung wird für provisorische Bauten gewährt, die als rechtmäßiger Bau gelten und den genehmigten Zeitraum nicht überschritten haben; Für provisorische Bauten, die als illegale Bauarbeiten gelten und deren genehmigte Dauer überschritten wurde, wird keine Entschädigung gewährt.
Artikel 25 Die Wohnungsenteignungsabteilung und die enteignete Person schließen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine Entschädigungsvereinbarung über die Entschädigungsmethode, die Entschädigungshöhe und den Zahlungszeitraum, den Standort und die Fläche des Hauses, die für den Austausch von Eigentumsrechten genutzt werden, Umzugsgebühren, vorübergehende Umsiedlungsgebühren oder Umsatzwohnungen, Verluste aus Produktions- und Geschäftsunterbrechungen, Umzugszeitraum, Übergangsmethode und Übergangszeitraum usw.
Kommt eine Partei nach Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung ihren Verpflichtungen aus der Entschädigungsvereinbarung nicht nach, kann die andere Partei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Klage einreichen.
Artikel 26 Wenn die Hausenteignungsabteilung und die enteignete Person innerhalb der im Enteignungsentschädigungsplan festgelegten Vertragslaufzeit keine Entschädigungsvereinbarung treffen können oder unklar ist, wer der Eigentümer des enteigneten Hauses ist, muss die Hausenteignungsabteilung der Volksregierung auf Gemeinde- oder Kreisebene Bericht erstatten, die die Hausenteignungsentscheidung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung getroffen hat, eine Entschädigungsentscheidung gemäß dem Enteignungsentschädigungsplan treffen und eine Bekanntmachung im Rahmen des Hauses machen Enteignung.
Die Entschädigungsentscheidung muss fair sein, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigungsvereinbarung gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung.
Ist die enteignete Person mit der Entschädigungsentscheidung unzufrieden, kann sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine erneute Verwaltungsüberprüfung beantragen oder eine Verwaltungsklage einreichen.
Artikel 27 Bei der Durchführung einer Hausenteignung sollte zunächst die Entschädigung gezahlt und dann umgesiedelt werden.
Nachdem die Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene, die die Wohnungsenteignungsentscheidung getroffen hat, der enteigneten Person eine Entschädigung gewährt hat, muss die enteignete Person die Umsiedlung innerhalb der in der Entschädigungsvereinbarung oder der Entschädigungsentscheidung festgelegten Umzugsfrist abschließen.
Keine Einheit oder Einzelperson darf Gewalt anwenden, Drohungen anwenden oder gegen Vorschriften verstoßen, um die Wasserversorgung, Wärmeversorgung, Gasversorgung, Stromversorgung, den Straßenzugang oder andere illegale Mittel zu unterbrechen, um die enteigneten Personen zur Umsiedlung zu zwingen. Baueinheiten ist die Teilnahme an Umzugsmaßnahmen untersagt.
Artikel 28 Wenn die enteignete Person innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Antrag auf erneute Verwaltungsüberprüfung stellt oder keine Verwaltungsklage einreicht und nicht innerhalb der in der Entschädigungsentscheidung festgelegten Frist umzieht, beantragt die Volksregierung auf Stadt- oder Kreisebene, die die Entscheidung über die Hausenteignung getroffen hat, beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung gemäß dem Gesetz.
Dem Antrag auf Zwangsvollstreckung sind Unterlagen wie die Höhe der Entschädigung, die Kontonummer des Sonderkontos, der Standort und die Fläche der Eigentumsrechtsbörse und der Umsatzstelle beizufügen.
Artikel 29 Die Hausenteignungsabteilung erstellt in Übereinstimmung mit dem Gesetz Dateientschädigungen für Hausenteignungen und gibt den enteigneten Personen im Rahmen der Hausenteignung Informationen über die Haushaltsentschädigung bekannt.
Prüfungsagenturen sollten die Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung der Vergütungsgebühren verstärken und Prüfungsergebnisse veröffentlichen.
Kapitel 4 Rechtliche Verantwortlichkeiten
Artikel 30 Wenn ein Mitarbeiter der Volksregierung auf Gemeinde- oder Kreisebene oder der Wohnungsenteignungsabteilung seinen in dieser Verordnung festgelegten Pflichten während der Wohnungsenteignungs- und Entschädigungsarbeiten nicht nachkommt, seine Macht missbraucht, seine Pflichten vernachlässigt oder sich aus persönlichen Gründen Fehlverhalten anwendet, ordnet die übergeordnete Volksregierung oder die Volksregierung auf derselben Ebene Korrekturen an und benachrichtigt sie über Kritik; wird ein Schaden verursacht, so haften sie nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz; Der direkt verantwortliche Verantwortliche und das andere direkt verantwortliche Personal werden gemäß dem Gesetz bestraft. Liegt eine Straftat vor, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Gesetz geahndet.
Artikel 31 Wird die enteignete Person mit Gewalt, Drohungen oder rechtswidrigen Mitteln wie der Unterbrechung der Wasserversorgung, der Wärmeversorgung, der Gasversorgung, der Stromversorgung und des Straßenverkehrs zur Umsiedlung gezwungen und verursacht dadurch Verluste, so ist sie nach dem Gesetz schadensersatzpflichtig; Wenn die verantwortliche Person und andere direkt verantwortliche Personen eine Straftat begehen, werden gegen sie gemäß dem Gesetz Ermittlungen wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit eingeleitet; wenn es sich nicht um ein Verbrechen handelt, werden sie nach dem Gesetz bestraft; Wenn es sich um einen Verstoß gegen das öffentliche Sicherheitsmanagement handelt, werden ihnen im Einklang mit dem Gesetz Strafen für das öffentliche Sicherheitsmanagement auferlegt.
Artikel 32 Wenn Gewalt, Drohungen oder andere Methoden eingesetzt werden, um die Hausenteignung und Entschädigungsarbeiten, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchgeführt werden, zu behindern, und eine Straftat vorliegt, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz untersucht; Liegt ein Verstoß gegen das öffentliche Sicherheitsmanagement vor, werden gemäß dem Gesetz Strafen für das öffentliche Sicherheitsmanagement verhängt.
§ 33 Wer Enteignungsentschädigungsgebühren veruntreut, veruntreut, privat aufteilt, einbehält oder in Verzug bringt, wird zur Korrektur verurteilt, die entsprechenden Gelder werden zurückgefordert, die rechtswidrigen Gewinne werden innerhalb einer Frist zurückgegeben und die zuständigen Stellen werden über Kritik informiert und verwarnt; wird ein Schaden verursacht, so haften sie nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz; Wenn der direkt verantwortliche Verantwortliche und andere direkt verantwortliche Personen eine Straftat begehen, werden sie gemäß dem Gesetz auf strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht; wenn es sich nicht um ein Verbrechen handelt, werden sie nach dem Gesetz bestraft.
Artikel 34 Wenn eine Immobilienpreisbewertungsagentur oder ein Immobiliengutachter einen falschen oder schwerwiegenden Bewertungsbericht ausstellt, ordnet die ausstellende Behörde an, dass sie innerhalb einer Frist Korrekturen vornimmt und eine Warnung ausspricht. Gegen die Immobilienpreisbewertungsagentur wird eine Geldstrafe von mindestens 50.000 Yuan, jedoch nicht mehr als 200.000 Yuan verhängt, und gegen den Immobiliengutachter wird eine Geldstrafe von mindestens 10.000 Yuan, jedoch nicht mehr als 30.000 Yuan verhängt. Die Strafe wird in der Kreditakte vermerkt. Bei schwerwiegenden Umständen werden der Befähigungsnachweis und die Meldebescheinigung widerrufen. Wird ein Schaden verursacht, ist der Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Liegt eine Straftat vor, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes geahndet.
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen
Artikel 35 Diese Verordnung tritt mit dem Datum ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wurden die vom Staatsrat am 13. Juni 2001 erlassenen „Urban House Demolition Management Regulations“ abgeschafft. Für Projekte, die vor der Umsetzung dieser Vorschriften eine gesetzliche Genehmigung zum Hausabriss erhalten haben, gelten weiterhin die ursprünglichen Vorschriften, die Regierung darf die zuständigen Behörden jedoch nicht anweisen, den Abriss zu erzwingen.
Bekanntmachung über den Erlass der „Maßnahmen zur Enteignung und Bewertung von Häusern auf Staatsgrundstücken“
Abteilungen für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung aller Provinzen und autonomen Regionen, städtische Wohnungsbau- und Stadt-Land-Entwicklungsausschüsse (Wohnungs- und Landbüros), Baubüro des Xinjiang Production and Construction Corps: Gemäß den „Vorschriften zur Enteignung und Entschädigung von Häusern auf staatseigenem Land“ hat unser Ministerium die „Maßnahmen für die Enteignung und Bewertung von Häusern auf staatseigenem Land“ formuliert. Es liegt Ihnen nun vor, bitte halten Sie sich daran.
Anlage: Maßnahmen zur Enteignung und Verwertung von Häusern auf landeseigenen Grundstücken
Ministerium für Wohnungsbau und Stadt-Land-Entwicklung der Volksrepublik China
3. Juni 2011
Maßnahmen zur Enteignung und Verwertung von Häusern auf staatseigenem Grund und Boden
Artikel 1 Um die Hausenteignung und -bewertung auf staatseigenem Land zu regeln und sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Hausenteignung und -bewertung objektiv und fair sind, werden diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den „Vorschriften über Hausenteignung und Entschädigung auf staatseigenem Land“ formuliert.
Artikel 2 Diese Maßnahmen gelten für die Bewertung des Wertes enteigneter Häuser auf Staatsgrundstücken und Häusern, die zum Austausch von Eigentumsrechten genutzt werden, für die Berechnung des Marktpreises ähnlicher Immobilien der enteigneten Häuser sowie für die Überprüfung und Bewertung relevanter Bewertungsergebnisse.
Artikel 3 Immobilienpreisbewertungsagenturen, Immobiliengutachter und Mitglieder des Expertenausschusses für Immobilienpreisbewertung (im Folgenden als Bewertungsexpertenausschuss bezeichnet) führen unabhängig, objektiv und unparteiisch die Bewertung und Bewertungsarbeit für Hausenteignungen durch und sind für die abgegebenen Bewertungen und Bewertungsgutachten verantwortlich.
Keine Einheit oder Einzelperson darf sich in die Beurteilungs- und Bewertungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Hausenteignung einmischen. Wer ein Interesse an den an der Wohnungsenteignung Beteiligten hat, soll sich zurückziehen.
Artikel 4 Die Immobilienpreisbewertungsagentur wird von den enteigneten Personen durch Verhandlungen innerhalb der festgelegten Frist ausgewählt; Scheitert die Verhandlung innerhalb der festgelegten Frist, organisiert die Abteilung für Wohnungsenteignung die Abstimmung der enteigneten Personen nach dem Prinzip der Mehrheitsvorlage oder wendet Zufallsmethoden wie Lotterie oder Auslosung an. Spezifische Maßnahmen werden von Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung formuliert.
Immobilienpreisermittlungsagenturen ist es nicht gestattet, Wohnungsenteignungen und -bewertungen mit unzulässigen Mitteln durchzuführen, wie z. B. indem sie den unangemessenen Forderungen von Enteignungsparteien nachkommen, falsche Propaganda betreiben, böswillig niedrige Gebühren zahlen usw.
Artikel 5 Die Hausenteignung und die Bewertungsarbeiten für dasselbe Enteignungsprojekt werden grundsätzlich von einer Immobilienpreisbewertungsagentur durchgeführt. Ist der Umfang der Hausenteignung groß, kann sie von zwei oder mehreren Immobilienpreisermittlungsstellen gemeinsam getragen werden.
Sind zwei oder mehrere Immobilienpreisermittlungsagenturen zuständig, sollten diese gemeinsam verhandeln und eine Immobilienpreisermittlungsagentur als federführende Einheit festlegen; Die führende Einheit sollte relevante Immobilienpreisbewertungsagenturen organisieren, um Standards zu Bewertungsobjekten, Bewertungszeitpunkten, Wertkonnotationen, Bewertungsgrundlagen, Bewertungsannahmen, Bewertungsprinzipien, technischen Bewertungswegen, Bewertungsmethoden, Auswahl wichtiger Parameter, Methoden zur Bestimmung der Bewertungsergebnisse usw. zu kommunizieren und zu vereinheitlichen.
Artikel 6 Nachdem die Immobilienpreisbewertungsagentur ausgewählt oder festgelegt wurde, fungiert die Wohnungsenteignungsabteilung im Allgemeinen als Kunde, stellt der Immobilienpreisbewertungsagentur ein Betrauungsschreiben zur Hausenteignungsbewertung aus und unterzeichnet mit ihr einen Betrauungsvertrag zur Hausenteignungsbewertung.
Im Beauftragungsschreiben zur Hausenteignung und -bewertung müssen der Name des Auftraggebers, der Name der beauftragten Immobilienpreisbewertungsagentur, der Zweck der Bewertung, der Umfang der Bewertungsobjekte, die Bewertungsanforderungen und das Datum der Beauftragung aufgeführt sein.
Im Hausenteignungs- und Verwertungsbetrauungsvertrag sind folgende Punkte festzulegen:
(1) Grundlegende Informationen über den Kunden und die Immobilienpreisermittlungsagentur;
(2) Der registrierte Immobiliengutachter, der für dieses Bewertungsprojekt verantwortlich ist;
(3) Grundlegende Bewertungsfragen wie Bewertungszweck, Bewertungsgegenstand, Bewertungszeitpunkt usw.;
(4) Für die Bewertung erforderliche Informationen, die der Kunde bereitstellen sollte;
(5) Die Rechte und Pflichten beider Parteien während des Bewertungsprozesses;
(6) Bewertungsgebühren und Erhebungsmethoden;
(7) Lieferzeit und -methode des Bewertungsberichts;
(8) Haftung bei Vertragsverletzung;
(9) Methoden zur Streitbeilegung;
(10) Sonstige Angelegenheiten, die angegeben werden müssen.
Artikel 7 Die Immobilienpreisbewertungsagentur muss eine ausreichende Anzahl registrierter Immobiliengutachter beauftragen, die dem Arbeitsaufwand des Wohnungsenteignungsbewertungsprojekts angemessen ist, um die Bewertungsarbeiten durchzuführen.
Immobilienpreisbewertungsagenturen dürfen das anvertraute Hausenteignungs- und Bewertungsgeschäft nicht übertragen oder verschleiern.
Artikel 8 Der Zweck der Wertermittlung enteigneter Häuser sollte darin bestehen, „der Hausenteignungsabteilung und der enteigneten Person eine Grundlage zu bieten, um die Entschädigung für den Wert der enteigneten Häuser zu bestimmen und den Wert der enteigneten Häuser zu ermitteln.“
Der Zweck der Wertermittlung von Häusern, die für den Tausch von Eigentumsrechten genutzt werden, sollte darin bestehen, „eine Grundlage für die Wohnungsenteignungsabteilung und die enteignete Person zu schaffen, um die Differenz zwischen dem Wert des enteigneten Hauses und dem Wert des Hauses, das für den Tausch von Eigentumsrechten genutzt wird, zu berechnen und den Wert des Hauses, das für den Tausch von Eigentumsrechten genutzt wird, zu ermitteln.“
Artikel 9 Vor der Hausenteignung und -bewertung muss die Hausenteignungsabteilung entsprechende Einheiten organisieren, um die Situation der enteigneten Häuser zu untersuchen und die Bewertungsobjekte zu klären. Die Bewertungsobjekte sollten umfassend und objektiv sein und es sollten keine Auslassungen oder fiktiven Elemente zulässig sein.
Die Wohnungsenteignungsabteilung übermittelt der beauftragten Immobilienpreisbewertungsagentur den Status der Häuser im Rahmen der Enteignung, einschließlich des Status registrierter Häuser und der Identifizierungs- und Verarbeitungsergebnisse nicht registrierter Gebäude. Die Untersuchungsergebnisse werden den enteigneten Personen im Rahmen der Häuserenteignung bekannt gegeben.
Bei eingetragenen Häusern richten sich Beschaffenheit, Nutzung und Baufläche grundsätzlich nach den Aufzeichnungen im Hauseigentumsschein und im Hausbuch. Wenn die Eigentumsbescheinigung des Hauses nicht mit den Aufzeichnungen im Hausbuch übereinstimmt, es sei denn, es gibt Beweise dafür, dass das Hausbuch tatsächlich falsch ist, hat das Hausbuch Vorrang. Nicht registrierte Gebäude werden gemäß den Identifizierungs- und Verarbeitungsergebnissen der Volksverwaltungen auf Gemeinde- und Kreisebene bewertet.
Artikel 10 Der Zeitpunkt für die Wertermittlung enteigneter Häuser ist der Tag, an dem die Entscheidung über die Enteignung der Häuser bekannt gegeben wird.
Der Zeitpunkt für die Bewertung des Wertes des eingetauschten Hauses sollte mit dem Zeitpunkt für die Wertbewertung des enteigneten Hauses übereinstimmen.
Artikel 11 Der Wert des enteigneten Hauses bezieht sich auf den Betrag des enteigneten Hauses und der Landnutzungsrechte innerhalb des besetzten Gebiets, die zum Zeitpunkt der Bewertung freiwillig in einer fairen Transaktion zwischen zwei Parteien gehandelt werden, die mit der Situation unter normalen Transaktionsbedingungen vertraut sind, berücksichtigt jedoch nicht die Auswirkungen von Faktoren wie Leasing, Hypothek und Beschlagnahme des enteigneten Hauses.
Die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen von Mietverhältnissen, wie im vorherigen Absatz erwähnt, bezieht sich auf die Bewertung des Wertes des enteigneten Hauses ohne Mietbeschränkungen; Die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen von Hypotheken- und Pfändungsfaktoren führt dazu, dass die Höhe der verpfändeten Forderungen, rückständige Bauprojektpreise und andere gesetzliche Vorrangzahlungen des enteigneten Hauses nicht vom Schätzwert abgezogen werden.
Artikel 12 Die Immobilienpreisbewertungsagentur sorgt dafür, dass registrierte Immobiliengutachter Vor-Ort-Inspektionen der enteigneten Häuser durchführen, den Zustand der enteigneten Häuser untersuchen, Fotos und anderes Bildmaterial anfertigen, das den inneren und äußeren Zustand der enteigneten Häuser widerspiegelt, Aufzeichnungen über die Inspektionen vor Ort erstellen und diese ordnungsgemäß aufbewahren.
Die enteignete Person unterstützt einen eingetragenen Immobiliengutachter bei der Durchführung von Vor-Ort-Begehungen der enteigneten Häuser und stellt die für die Wertermittlung der enteigneten Häuser erforderlichen Informationen und Informationen zur Verfügung oder hilft bei deren Einholung.
Die Wohnungsenteignungsabteilung, die enteignete Person und der registrierte Immobiliengutachter unterzeichnen oder versiegeln das Vor-Ort-Prüfungsprotokoll zur Bestätigung. Weigert sich die enteignete Person, das Vor-Ort-Prüfungsprotokoll zu unterzeichnen oder zu versiegeln, muss dies von der Abteilung für Wohnungsenteignung, einem registrierten Immobiliengutachter und einem uninteressierten Dritten bezeugt werden, und die relevanten Umstände werden im Beurteilungsbericht erläutert.
Artikel 13 Ein registrierter Immobiliengutachter wählt eine oder mehrere dieser Methoden aus, um den Wert des enteigneten Hauses zu bewerten, nachdem er die Anwendbarkeit der Marktmethode, der Einkommensmethode, der Kostenmethode, der hypothetischen Entwicklungsmethode und anderer Bewertungsmethoden auf der Grundlage des Bewertungsobjekts und der örtlichen Immobilienmarktbedingungen analysiert hat.
Liegen Transaktionen für gleichartige Immobilien des enteigneten Hauses vor, sollte zur Bewertung die Marktmethode herangezogen werden; Wenn das enteignete Haus oder die ihm gleichgestellte Immobilie einen wirtschaftlichen Nutzen hat, sollte die Einkommensmethode zur Bewertung herangezogen werden; Befindet sich das enteignete Haus im Bau, sollte zur Bewertung die hypothetische Entwicklungsmethode herangezogen werden.
Wenn zwei oder mehr Bewertungsmethoden gleichzeitig für die Bewertung ausgewählt werden können, sollten mehr als zwei Bewertungsmethoden für die Bewertung verwendet werden, und die Bewertungsergebnisse sollten nach Überprüfung und Vergleich der Berechnungsergebnisse verschiedener Bewertungsmethoden angemessen ermittelt werden.
Artikel 14 Bei der Bewertung des Wertes enteigneter Häuser sind Standort, Nutzung, Gebäudestruktur, Neuheit, Baufläche und Grundfläche der enteigneten Häuser, Landnutzungsrechte und andere Faktoren zu berücksichtigen, die den Wert der enteigneten Häuser beeinflussen.
Der Wert der Innenausstattung der enteigneten Häuser, die Umzugskosten von Maschinen, Geräten, Materialien usw. sowie die Entschädigung für Verluste aufgrund von Produktions- und Betriebsunterbrechungen werden durch Verhandlungen zwischen den an der Enteignung beteiligten Parteien festgelegt; Scheitern die Verhandlungen, kann eine Immobilienpreisschätzungsagentur mit der Ermittlung durch Bewertung beauftragt werden.
Artikel 15 Der geschätzte Wert eines Hauses zur Enteignung muss in RMB angegeben werden, wobei die Genauigkeit auf den nächsten Yuan genau ist.
Artikel 16 Die Immobilienpreisbewertungsagentur übermittelt der Wohnungsenteignungsabteilung gemäß dem Betrauungsschreiben oder dem Betrauungsvertrag für die Bewertung der Hausenteignung vorläufige Bewertungsergebnisse für jeden Haushalt. Die vorläufigen Bewertungsergebnisse einer Haushaltseinteilung umfassen die Zusammensetzung des Bewertungsobjekts, seine Grundsituation und seinen Bewertungswert. Die Wohnungsenteignungsabteilung gibt den enteigneten Personen im Rahmen der Enteignung die vorläufigen Beurteilungsergebnisse jedes Haushalts bekannt.
Während der öffentlichen Bekanntmachungsfrist sorgt die Agentur für Immobilienpreisbewertung dafür, dass ein registrierter Immobiliengutachter vor Ort für jeden Haushalt Erläuterungen zu den vorläufigen Bewertungsergebnissen gibt. Liegen Fehler vor, sollte die Immobilienpreisermittlungsstelle diese korrigieren.
Artikel 17 Nach Ablauf der Frist für die öffentliche Bekanntgabe der vorläufigen Bewertungsergebnisse für jeden Haushalt stellt die Immobilienpreisbewertungsagentur der Wohnungsenteignungsabteilung im Rahmen der beauftragten Bewertung den Gesamtbewertungsbericht und den Haushaltsbewertungsbericht der enteigneten Häuser zur Verfügung. Die Wohnungsenteignungsabteilung leitet den Haushaltsbewertungsbericht an die enteignete Person weiter.
Der Gesamtbewertungsbericht und der Haushaltsbewertungsbericht müssen von mehr als zwei registrierten Immobiliengutachtern unterzeichnet werden, die für das Wohnungsenteignungsbewertungsprojekt verantwortlich sind, und mit dem offiziellen Siegel der Immobilienpreisbewertungsagentur versehen sein. Anstelle einer Unterschrift darf kein Siegel verwendet werden.
Artikel 18 Nach Abschluss der Hausenteignung und -bewertung muss die Immobilienpreisbewertungsagentur den Bewertungsbericht und die relevanten Materialien zur sicheren Aufbewahrung archivieren und archivieren.
Artikel 19 Wenn die enteignete Person oder die Abteilung für Wohnungsenteignung Fragen zum Bewertungsbericht haben, muss die Immobilienpreisbewertungsagentur, die den Bewertungsbericht erstellt hat, ihnen Erläuterungen und Erläuterungen geben.
Artikel 20 Wenn die enteignete Person oder die Abteilung für Wohnungsenteignung Einwände gegen die Bewertungsergebnisse hat, müssen sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts bei der Immobilienpreisbewertungsagentur eine Überprüfung der Bewertung beantragen.
Um eine erneute Prüfung zu beantragen, sollte ein schriftlicher Antrag auf erneute Prüfung bei der ursprünglichen Immobilienpreisbewertungsagentur eingereicht und auf die Probleme im Bewertungsbericht hingewiesen werden.
Artikel 21 Die ursprüngliche Immobilienpreisbewertungsagentur überprüft die Bewertungsergebnisse innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Überprüfungsbewertung. Wenn sich nach der Überprüfung das ursprüngliche Bewertungsergebnis ändert, wird ein neuer Bewertungsbericht erstellt. hat sich das Beurteilungsergebnis nicht geändert, ist dies dem Prüfungs- und Beurteilungswerber schriftlich mitzuteilen.
Artikel 22 Wenn die enteignete Person oder die Hausenteignungsabteilung Einwände gegen die Prüfergebnisse der ursprünglichen Immobilienpreisbewertungsagentur hat, muss sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Prüfergebnisse beim Sachverständigenausschuss eine Bewertung des Standorts der enteigneten Häuser beantragen. Wenn die enteignete Person weiterhin Einwände gegen die Entschädigung hat, wird diese gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 der „Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Häusern auf Staatsgrundstücken“ behandelt.
Artikel 23 Die Abteilungen für Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung aller Provinzen und autonomen Regionen sowie die Immobilienverwaltungsabteilungen der Bezirksstädte organisieren und richten einen Bewertungsexpertenausschuss ein, um die Überprüfungsergebnisse der Immobilienpreisbewertungsagentur zu bewerten.
Der Bewertungsexpertenausschuss setzt sich aus Immobiliengutachtern und Experten für Preis, Immobilien, Grundstücke, Stadtplanung, Recht usw. zusammen.
Artikel 24 Der Bewertungsexpertenausschuss wählt Mitglieder aus, um eine Expertengruppe zur Bewertung der Überprüfungsergebnisse zu bilden. Die Gutachtergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl von 3 oder mehr Personen, von denen mindestens die Hälfte Immobiliengutachter sein müssen.
Artikel 25 Der Bewertungsexpertenausschuss überprüft innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Bewertungsantrags die Bewertungsverfahren, die Bewertungsgrundlage, die Bewertungsannahmen, den technischen Bewertungsweg, die Auswahl der Bewertungsmethode, die Parameterauswahl, die Methode zur Bestimmung des Bewertungsergebnisses und andere technische Bewertungsfragen des Antrags auf Bewertungsbericht und gibt eine schriftliche Bewertungsmeinung ab.
Wenn nach der Bewertung durch den Bewertungsexpertenausschuss keine technischen Probleme im Bewertungsbericht vorliegen, muss der Bewertungsbericht beibehalten werden. Wenn es technische Probleme im Wertgutachten gibt, muss die Immobilienpreisschätzungsagentur, die den Wertgutachten ausgestellt hat, den Fehler beheben und den Wertgutachten erneut ausstellen.
Artikel 26 Während des Prozesses der Bewertung und Begutachtung der Hausenteignung erläutert die Immobilienpreisbewertungsagentur die mit der Bewertung verbundenen Aspekte gemäß den Anforderungen des Bewertungssachverständigenausschusses. Wenn eine Inspektion und Untersuchung enteigneter Häuser vor Ort erforderlich ist, sollten die zuständigen Einheiten und Einzelpersonen Hilfe leisten.
Artikel 27 Wenn im Rahmen der Hausenteignungsbeurteilung, der Überprüfungsbeurteilung und der Bewertungsarbeiten Informationen über das Eigentum an enteigneten Häusern und Häusern, die für den Austausch von Eigentumsrechten genutzt werden, und zu den damit verbundenen Immobilientransaktionsinformationen erforderlich sind, sorgen die Immobilienverwaltungsabteilung und andere relevante Abteilungen dafür.
Artikel 28 Wenn die Hausenteignungsabteilung oder die enteignete Person während des Prozesses der Hausenteignung und -bewertung nicht kooperiert oder relevante Informationen nicht bereitstellt, erläutert die Immobilienpreisbewertungsagentur die relevante Situation im Bewertungsbericht.
Artikel 29 Sofern die Regierung keine besonderen Vorschriften über den Preis von Häusern erlässt, die zum Tausch von Eigentumsrechten genutzt werden, wird der Marktwert von Häusern, die zum Tausch von Eigentumsrechten genutzt werden, durch eine Schätzung ermittelt.
Artikel 30 Mit dem enteigneten Haus vergleichbare Immobilien beziehen sich auf Immobilien, die hinsichtlich Lage, Zweck, Art der Rechte, Qualität, Alter, Größe, Gebäudestruktur usw. mit dem enteigneten Haus identisch oder diesem ähnlich sind.
Der Marktpreis einer dem enteigneten Haus ähnlichen Immobilie bezieht sich auf den durchschnittlichen Transaktionspreis einer dem enteigneten Haus ähnlichen Immobilie zum Zeitpunkt der Bewertung. Um den Marktpreis ähnlicher Immobilien für enteignete Häuser zu bestimmen, sollten zufällige und anormale Faktoren eliminiert werden.
Artikel 31 Die Gebühren für die Beurteilung und Begutachtung der Hausenteignung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ändert sich durch das Gutachten jedoch das ursprüngliche Gutachtenergebnis, wird die Gutachtergebühr von der ursprünglichen Immobilienpreisgutachteragentur getragen. Die Neubewertungskosten werden von der ursprünglichen Immobilienpreisbewertungsagentur getragen. Die Gebühren für die Beurteilung und Bewertung von Hausenteignungen werden gemäß den von der Preisabteilung der Regierung festgelegten Gebührenstandards erhoben.
Artikel 32 Bei der Hausenteignung und -bewertung werden rechtswidrige Handlungen von Immobilienpreisbewertungsagenturen und Immobiliengutachtern gemäß der Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Häusern auf Staatsgrundstücken, den Verwaltungsmaßnahmen für Immobilienbewertungsagenturen und den Verwaltungsmaßnahmen für registrierte Immobiliengutachter bestraft. Jeder, der gegen die Vorschriften verstößt, wird von der staatlichen Preisabteilung gemäß dem Preisgesetz der Volksrepublik China bestraft.
Artikel 33 Diese Maßnahmen treten mit dem Datum ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wurden die vom damaligen Bauministerium am 1. Dezember 2003 herausgegebenen „Leitmeinungen zur Bewertung städtischer Hausabrisse“ abgeschafft. Projekte, die vor der Umsetzung der Verordnungen über die Enteignung von Häusern und die Entschädigung für staatseigenes Land eine Hausabrissgenehmigung gemäß dem Gesetz erhalten haben, unterliegen jedoch weiterhin den ursprünglichen Vorschriften.

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