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Widerrufen Sie den spezifischen Verwaltungsakt der beklagten Volksregierung des Landkreises Changxing, indem sie am 11. Juli 2014 eine Mitteilung zur Offenlegung von Regierungsinformationen herausgab

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2019-04-17 | Lesezeiten:1410

Erstinstanzliches Verwaltungsurteil der Volksregierung des Kreises Hu Moumou und Changxing
Mittleres Volksgericht Huzhou der Provinz Zhejiang
Verwaltungsurteil
(2015) Zhehuxingchuzi Nr. 6
Kläger: Hu Moumou,
Bevollmächtigter: Wang Qingfeng, Anwalt der Anwaltskanzlei Beijing Yingting.
Bevollmächtigter: Gu Dongqing, Anwalt der Anwaltskanzlei Beijing Shengting
Beklagter: Volksregierung des Kreises Changxing mit Sitz in Nr. 1, Guangzhou Road, New District Longshan, Kreis Changxing.
Gesetzlicher Vertreter: Zhou Weibing, amtierender Bezirksrichter.
Bevollmächtigter: Bao Wenbin, Mitarbeiter des Rechtsbüros der Volksregierung des Kreises Changxing.
Bevollmächtigter: Xu Zhirong, Anwalt der Anwaltskanzlei Zhejiang Xingchang.
Der Kläger Hu Moumou verklagte die beklagte Volksregierung des Kreises Changxing wegen Offenlegung von Informationen der Landregierung. Der Kläger reichte am 24. Dezember 2014 eine Verwaltungsklage bei diesem Gericht ein. Nachdem das Gericht den Fall am selben Tag angenommen hatte, stellte es dem Beklagten eine Kopie der Klage, eine Antwortmitteilung und eine Beweismitteilung gemäß dem Gesetz zu. Der Beklagte hat bei diesem Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Verteidigungserklärung sowie die Beweismittel und Rechtsgrundlagen für konkrete Verwaltungsmaßnahmen eingereicht. Dieses Gericht bildete gemäß dem Gesetz ein Kollegialgremium und hielt am 28. Januar 2015 eine öffentliche Anhörung ab. Der Kläger Hu Moumou und sein Agent Wang Qingfeng sowie die Agenten der Beklagten Xu Zhirong und Bao Wenbin von der Volksregierung des Kreises Changxing waren vor Gericht anwesend, um an der Klage teilzunehmen. Dieser Fall ist nun abgeschlossen.
Der Kläger reichte am 11. Juli 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Offenlegung von Regierungsinformationen ein und forderte die Offenlegung des Umsetzungsstatus der von der Volksregierung der Provinz Zhejiang Zhetu Zhenglizi (2012)-0070 Land Acquisition Approval herausgegebenen Entschädigungsfonds für den Landerwerb. Am 31. Juli 2014 erließ der Beklagte eine Bekanntmachung über die Offenlegung behördlicher Informationen, in der er den Kläger darüber informierte: Nach der Prüfung handelt es sich bei den behördlichen Informationen, deren Offenlegung Sie beantragt haben, nicht um Informationen, die von dieser Behörde erstellt oder erhalten wurden. Sie können relevante Regierungsinformationen bei der Volksregierung der Stadt Jiapu im Kreis Changxing beantragen. Die Kontaktnummer lautet: 0572-6016032. Der Kläger war mit der oben genannten Offenlegung von Regierungsinformationen durch den Beklagten unzufrieden und beantragte bei der Volksregierung der Stadt Huzhou eine erneute Verwaltungsüberprüfung. Die Volksregierung der Stadt Huzhou erließ am 29. Oktober 2014 eine Verwaltungsentscheidung zur erneuten Prüfung von Hu Zheng Fu Jue Zi (2014) Nr. 38. Der Kläger war unzufrieden und reichte bei diesem Gericht eine Verwaltungsklage ein.
Der Beklagte hat diesem Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist Beweise für die Offenlegung von Regierungsinformationen vorgelegt: 1. Antragsformular für die Offenlegung von Regierungsinformationen, aus dem hervorgeht, dass der Kläger am 11. Juli 2014 einen Antrag auf Offenlegung von Regierungsinformationen gestellt hat; 2. Vollmacht, die beweist, dass der Kläger einen Anwalt mit dem Versenden und Empfangen relevanter Rechtsdokumente beauftragt hat; 3. Informationsoffenlegungsmitteilung des Regierungsschreibens, die beweist, dass der Beklagte den Kläger über den Inhalt des Antrags informiert hat; 4. Formular zur postalischen Anfrage, aus dem hervorgeht, dass der Beklagte die Mitteilung nach ihrer Ausstellung an die Adresse des Klägers gesendet hat; 5. Verwaltungsüberprüfungsentscheidungsschreiben Nr. 38 von Hu Zheng Fu Jue Zi (2014), das beweist, dass die Überprüfungsbehörde die Benachrichtigung über bestimmte Verwaltungsmaßnahmen aufrechterhalten hat. Der Beklagte hat diesem Gericht die Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Regierungsinformationen innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt: 1. Artikel 21 und 24 der „Verordnungen der Volksrepublik China über die Offenlegung von Regierungsinformationen“; 2. Artikel 20 der „Einstweiligen Maßnahmen zur Offenlegung von Regierungsinformationen der Provinz Zhejiang“.
Der Kläger behauptete, dass er im Juli 2014 bei der Beklagten die Offenlegung von Informationen über „die Umsetzung der von der Volksregierung der Provinz Zhejiang in der Landerwerbsgenehmigung Zhetu Zhenglizi (2012)-0070 der Volksregierung der Provinz Zhejiang erlassenen Entschädigungszahlung für den Landerwerb“ beantragt habe. Am 1. August 2014 erhielt der Beklagte eine Auskunft, die von der Behörde weder vorgelegt noch eingeholt wurde. Als Reaktion auf die erhaltenen Informationen vertrat der Kläger die Ansicht, dass die Benachrichtigung über die Verteilung von Landerwerbsgeldern eine gesetzliche Offenlegungspflicht sei, die in Artikel 11 Absatz 3 der „Regulations on Government Information Disclosure of the People's Republic of China“ festgelegt sei. Daher habe die Beklagte gegen die Bestimmungen der Offenlegungsverordnung verstoßen, entsprechende Meldepflichten nicht erfüllt und das Recht der Bürger auf Information verletzt. Nachdem der Kläger eine erneute Verwaltungsüberprüfung beantragt hatte, erhielt er am 4. November 2014 die Verwaltungsüberprüfungsentscheidung Nr. 38 (2014) Huzhengfujuezi (2014) der Volksregierung der Stadt Huzhou. Der Kläger war unzufrieden und reichte eine Klage vor Gericht ein. Fordern Sie das Gericht auf, die Antwort des Beklagten auf die Offenlegung staatlicher Informationen zu widerrufen und eine neue Antwort zu geben.
Der Kläger hat diesem Gericht die folgenden Beweismaterialien vorgelegt: 1. Benachrichtigung über die Offenlegung von Regierungsinformationen, die beweist, dass der Beklagte eine Antwort auf die Offenlegung von Regierungsinformationen gegeben hat; 2. Hu Zhengfujuezi (2014) Nr. 38 Verwaltungsüberprüfungsentscheidung, die beweist, dass der Kläger als Reaktion auf die Offenlegung von Regierungsinformationen eine Verwaltungsüberprüfung beantragt hatte.
Der Beklagte argumentierte, dass das Government Information Disclosure Office des Beklagten den Antrag des Klägers auf staatliche Informationsoffenlegung am 17. Juli 2014 erhalten habe. Inhalt des Antrags sei die Offenlegung „des Umsetzungsstatus der Zahlung von Landerwerbsentschädigungsfonds, die von der Volksregierung der Provinz Zhejiang in der Landerwerbsgenehmigung Nr. Zhetu Zhenglizi (2012)-0070 ausgegeben wurden.“ Am 31. Juli 2014 antwortete der Beklagte dem Kläger und teilte ihm mit, dass „nach Prüfung die Regierungsinformationen, deren Offenlegung Sie beantragt haben, keine von dieser Behörde erstellten oder erhaltenen Informationen waren. Sie können relevante Regierungsinformationen bei der Volksregierung der Stadt Jiapu, Kreis Changxing, Kontaktnummer: 0572-6016032 beantragen.“ Gleichzeitig wird der Kläger darüber informiert, dass er, wenn er mit dieser Mitteilung nicht zufrieden ist, eine erneute behördliche Prüfung beantragen und Klage einreichen kann. Der Kläger beantragte bei der Volksregierung der Stadt Huzhou eine erneute Verwaltungsüberprüfung, und die Volksregierung der Stadt Huzhou erließ einen Beschluss zur erneuten Verwaltungsüberprüfung, Hu Zheng Fu Jue Zi (2014) Nr. 38, in dem die spezifischen Verwaltungsmaßnahmen des Beklagten bestätigt wurden. Daher stellte die Beklagte fest, dass der Sachverhalt der Offenlegung staatlicher Informationen durch den Kläger klar, das anwendbare Recht korrekt, das Verfahren rechtmäßig und der Inhalt angemessen sei, und beantragte beim Gericht die Zurückweisung der Klage des Klägers.
Nach einem Kreuzverhör vor Gericht traf dieses Gericht zu den vom Kläger und dem Beklagten vorgelegten Beweisen folgende Feststellungen: Der Kläger hatte keine Einwände gegen die vom Beklagten vorgelegten Beweise 1-5, und dieses Gericht bestätigte dies. Die vom Kläger vorgelegten Beweise 1 und 2 stimmen mit den vom Beklagten vorgelegten Beweisen 3 und 5 überein, sodass dieses Gericht keine wiederholten Feststellungen treffen wird.
Nach dem Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass der Kläger am 11. Juli 2014 einen Antrag auf Offenlegung staatlicher Informationen bei der Beklagten gestellt hatte und die Offenlegung des Umsetzungsstatus der von der Volksregierung der Provinz Zhejiang Zhetu Zhenglizi (2012)-0070 Land Acquisition Approval herausgegebenen Landerwerbsentschädigungsfonds forderte. Am 31. Juli 2014 erließ der Beklagte eine Bekanntmachung über die Offenlegung behördlicher Informationen, in der er den Kläger darüber informierte: Nach der Prüfung handelt es sich bei den behördlichen Informationen, deren Offenlegung Sie beantragt haben, nicht um Informationen, die von dieser Behörde erstellt oder erhalten wurden. Sie können relevante Regierungsinformationen bei der Volksregierung der Stadt Jiapu im Kreis Changxing beantragen. Die Kontaktnummer lautet: 0572-6016032. Die Beklagte schickte die Mitteilung noch am Tag ihrer Übermittlung per Post an die Klägerin. Der Kläger erhielt diese Mitteilung am 1. August 2014. Da er mit der oben genannten Mitteilung des Beklagten über die Offenlegung von Regierungsinformationen unzufrieden war, beantragte er bei der Volksregierung der Stadt Huzhou eine erneute administrative Überprüfung. Am 29. Oktober 2014 erließ die Volksregierung der Stadt Huzhou eine Verwaltungsüberprüfungsentscheidung von Hu Zheng Fu Jue Zi (2014) Nr. 38, in der die konkrete Verwaltungsmaßnahme des Beklagten bezüglich der Offenlegung von Regierungsinformationen bestätigt wurde. Der Kläger war damit nicht zufrieden und reichte bei diesem Gericht eine Verwaltungsklage ein.
Dieses Gericht entschied, dass der Beklagte gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 13 der „Verordnungen der Volksrepublik China über die Offenlegung von Regierungsinformationen“ gesetzlich verpflichtet sei, Anträge auf Offenlegung von Regierungsinformationen anzunehmen und entsprechende Antworten zu geben. Artikel 11 Punkt (3) der Verordnungen der Volksrepublik China über die Offenlegung von Regierungsinformationen sieht vor, dass die von der Volksregierung auf Bezirksstadtebene, der Volksregierung auf Kreisebene und ihren Abteilungen offengelegten wichtigen Regierungsinformationen auch die Enteignung oder den Erwerb von Land, den Abriss von Häusern sowie die Gewährung und Verwendung von Entschädigungen und Subventionen umfassen. Artikel 21 (1) der Verordnungen der Volksrepublik China über die Offenlegung von Regierungsinformationen sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde den Antragsteller über die Methoden und Kanäle für den Erhalt der Regierungsinformationen informieren muss, wenn die zur Offenlegung beantragten Regierungsinformationen in den Geltungsbereich der Offenlegung fallen. In diesem Fall handelt es sich bei den Regierungsinformationen über die Umsetzung der Landerwerbsentschädigung in der Landerwerbsgenehmigung Nr. Zhetu Zhenglizi (2012)-0070 der Volksregierung der Provinz Zhejiang um Inhalte, die der Beklagte proaktiv offenlegen sollte. Es ist offensichtlich unangemessen, dass der Beklagte die Offenlegung der Regierungsinformationen mit der Begründung verweigert, dass diese nicht von ihm selbst erstellt oder erhalten wurden. Dementsprechend lautet das Urteil in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 54, Punkt (2), Punkt 2 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten der Volksrepublik China und Artikel 9, Absatz 1 der Bestimmungen des Obersten Volksgerichtshofs zu mehreren Fragen im Zusammenhang mit der Verhandlung von Verwaltungsfällen bezüglich der Offenlegung von Regierungsinformationen wie folgt:
1. Den konkreten Verwaltungsakt der beklagten Volksregierung des Kreises Changxing widerrufen, indem sie am 11. Juli 2014 eine Bekanntmachung zur Offenlegung von Regierungsinformationen herausgab;
2. Die beklagte Volksregierung des Kreises Changxing muss innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Urteils eine neue schriftliche Antwort vorlegen.
Die Prozessannahmegebühr in Höhe von 50 RMB wird von der beklagten Volksregierung des Kreises Changxing getragen.
Wenn Sie mit diesem Urteil unzufrieden sind, können Sie innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Verkündung des Urteils bei diesem Gericht Berufung einlegen, Kopien entsprechend der Anzahl der gegnerischen Parteien einreichen und beim Obersten Volksgericht von Zhejiang Berufung einlegen. [Binnen sieben Tagen ab dem Datum der Einreichung der Berufung muss die Gebühr für die Annahme des Berufungsverfahrens in Höhe von 50 Yuan im Voraus bezahlt und an das Obere Volksgericht der Provinz Zhejiang überwiesen werden. Kontoname: Abteilung für die Abrechnung nichtsteuerlicher Einkünfte des Finanzministeriums der Provinz Zhejiang; Kontoeröffnungsbank: Agricultural Bank of China Xihu Branch; Kontonummer: 39×××75; Gerätecode: 515001)
Oberster Richter Tang Zhengqiang
Amtierender Richter Guan Fusheng
Amtierender Richter Shen Yi
4. Februar 2015
Sekretärin Ling Lieni


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