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Hypothekenfinanzierung für Bergbaurechte: Drei Bedingungen sind unabdingbar, um zu verhindern, dass Hunderte Millionen Minen zu stillgelegten Vermögenswerten werden

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:1970-01-01 | Lesezeiten:117

Chefs, die hart in der Bergbauindustrie gearbeitet haben, wissen, dass der Besitz von Schürfrechten wie der Besitz von „echtem Geld“ ist. Das Problem besteht jedoch darin, dass Schürfrechte einen langen Realisierungszyklus und eine große Kapitalmenge erfordern. Viele Eigentümer privater Bergbauunternehmen verfügen über Explorations- und Bergbaurechte im Wert von Dutzenden oder sogar Hunderten Millionen, aber aufgrund schlechter Finanzierungskanäle ist die Kapitalkette so eng, dass sie nicht schlafen können.

Die Umwandlung von Schürfrechten in ein Finanzierungsinstrument ist für viele Chefs ein dringendes Bedürfnis. Aber wissen Sie was? Es gibt drei rechtliche Bedingungen für die Hypothekenfinanzierung von Schürfrechten, von denen eine unabdingbar ist. Andernfalls können Ihre Schürfrechte schlagartig zu einem „toten Vermögenswert“ werden und das Hypothekenrecht kann überhaupt nicht begründet werden!

1. Die Neuregelung stellt klar, dass Schürfrechte gesetzeskonform verpfändet werden können.

Viele Chefs sind immer noch besorgt: Können Schürfrechte verpfändet werden?Die klare Antwort: Ja!

Artikel 37 des 2024 überarbeiteten Mineralressourcengesetzes (gültig ab 1. Juli 2025) legt fest:Explorationsrechte und Schürfrechte können gesetzlich garantiert werden. Die „Vorschriften zur Umsetzung des Mineralressourcengesetzes“, die am 15. Juni 2026 in Kraft treten werden, sind detaillierter und präzisieren die Anmelde- und Registrierungsverfahren sowie die wirksamen Anforderungen für Bergbaurechtshypotheken.

Damit verfügt die Hypothekenfinanzierung für Mineralrechte endlich über eine klare Rechtsgrundlage. Private Bergbauunternehmen können Schürfrechte und Explorationsrechte als Sicherheit nutzen, um Kredite bei Banken oder Finanzinstituten zu beantragen.

Doch hier kommt das Problem: Nicht alle Schürfrechte können verpfändet werden und es müssen gleichzeitig drei rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

2. Drei rechtliche Bedingungen, von denen eine unabdingbar ist

Nach der „Verordnung zur Durchführung des Bodenschätzgesetzes“ und den einschlägigen richterlichen Auslegungen muss die Grundpfandrechte gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

Bedingung 1: Das Schürfrechtszertifikat ist legal und gültig

Dies ist der grundlegendste Schwellenwert. Die Bergbaulizenz und das Explorationsrechtszertifikat müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer liegen und der Inhalt des Zertifikats muss mit dem tatsächlichen Status der Bergbaurechte übereinstimmen.

Bedingung 2: Der Preis für die Schürfrechte (Transfererlös) wurde vollständig oder wie vereinbart in Raten gezahlt

Dies ist ein wichtiger Punkt, den viele Chefs gerne übersehen! Artikel 42 des Mineralressourcengesetzes legt fest:Die Inhaber von Schürfrechten zahlen den Erlös aus der Übertragung von Schürfrechten gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften.. Die Ausführungsbestimmungen klären dies noch weiterIst der Erlös aus der Schürfrechtsübertragung nicht vollständig beglichen, erfolgt keine Verpfändung der Schürfrechte.

Bedingung 3: Es liegt kein Streit, keine Beschlagnahme und keine Belastung der Schürfrechte vor.

Besteht Streit über den Besitz der Schürfrechte, hat das Gericht die Schürfrechte beschlagnahmt oder wurden die Schürfrechte mit anderen Sicherungsrechten begründet, kann keine weitere Hypothek begründet werden.

3. Einreichung und Registrierung: Voraussetzung für die Wirksamkeit von Hypothekenrechten

Die drei Bedingungen sind erfüllt, aber es gibt noch einen letzten Schritt:Registrierung.

Die „Verordnung zur Durchführung des Rohstoffgesetzes“ legt klar fest:Für die Bergbaurechtshypothek wird ein Archivierungssystem eingeführtDie einreichende Behörde ist die ursprünglich ausstellende Behörde (Abteilung für natürliche Ressourcen).Die Eintragung ist Voraussetzung für die Gültigkeit von Hypothekenrechten gegenüber DrittenNicht eingetragene Hypothekenrechte dürfen nicht gegen gutgläubige Dritte verwendet werden.

Laienhaft ausgedrückt:Banken werden nicht eingetragene Mineralrechtshypotheken nicht anerkennen!

4. Ratschläge des Anwalts

1.Prüfen Sie sich vor der Finanzierung: Bestätigen Sie, dass das Bergbaurechtszertifikat gültig ist, der Preis vollständig bezahlt ist und keine Rechtebelastungen vorliegen;

2.Die Vertragsbedingungen sollten streng sein: Klärung des Umfangs der Hypothek, der Haftung bei Vertragsbruch und der Art und Weise der Verwirklichung der Rechte des Gläubigers;

3.Schließen Sie die Einreichung fristgerecht ab: Die Einreichung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Hypothek, also zögern Sie nicht;

4.Wählen Sie eine zuverlässige Bewertungsagentur: Das Wertgutachten muss der Prüfung durch Banken und Justizbehörden standhalten.

Wenn Sie eine Mine in der Hand haben, geraten Sie nicht in Panik – die Voraussetzung ist, dass sich Ihre Mine „bewegen“ kann.


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