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Ist für den Sand- und Kiesabbau für Bauzwecke keine Bergbaulizenz mehr erforderlich? Artikel 24 der neuen Verordnung lockert die Beschränkungen für Ingenieurbüros

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2026-07-08 | Lesezeiten:117

Freunde, die im Ingenieurbau tätig sind, sind vielleicht auf so etwas gestoßen: Sie gruben auf der Baustelle Gründungspfähle aus, gruben einen Haufen Sand und Kies aus und wollten ihn an Ort und Stelle nutzen, wurden aber als „Bergbau ohne Lizenz“ gemeldet. Diese Situation kam in der Vergangenheit häufig vor und viele Projektleiter erlitten dadurch enorme Verluste.

Nun gibt es für diese Grauzone endlich eine klare Rechtsgrundlage. Mit Artikel 24 der am 15. Juni 2026 in Kraft tretenden „Verordnung zur Umsetzung des Bodenschätzgesetzes“ wird dieser Sachverhalt erstmals in Form einer Verwaltungsvorschrift klargestellt.

Kernbestimmungen: Für den Bausand- und Kiesabbau ist kein Bergrecht erforderlich

In Artikel 24 der Verordnung ist festgelegt, dass die Baueinheiten von Bauprojekten beim Abbau von Sand, Steinen und Ton, die nur als gewöhnliche Baumaterialien verwendet werden können, aufgrund von Baubedürfnissen innerhalb des genehmigten Betriebsgebiets und der Bauzeit keine Schürfrechte erwerben müssen.

In den Volksmund übersetzt: Für gewöhnlichen Sand und Kies, der beim Bau auf legalen Baustellen ausgehoben wird, muss man keine Bergbaulizenz beantragen.

Aber es gibt drei Voraussetzungen

**Erstens muss es innerhalb des genehmigten Betriebsbereichs liegen. ** Beachten Sie, dass es sich hier um das „genehmigte Betriebsgebiet“ handelt und nicht um die vorübergehende Landfläche. Sie können problemlos innerhalb der roten Linie graben, aber wenn Sie darüber hinausgehen, wird es nicht funktionieren.

**Zweitens muss es innerhalb der angegebenen Bauzeit liegen. ** Wenn das Projekt noch nicht begonnen hat oder abgeschlossen ist und noch Sand und Kies abgebaut werden, gilt diese Klausel nicht.

**Drittens können nur Sand und Kies „normale Baustoffe“ sein. ** Wenn Sie Mineralien mit wirtschaftlichem Wert (z. B. Goldminen, seltene Erden) abbauen, gilt diese Ausnahme leider nicht.

Die kritischste Einschränkung: keine Selbstentsorgung

In den Vorschriften ist eindeutig festgelegt, dass die Entsorgung von während des Baus ausgehobenem Sand und Kies den örtlichen Vorschriften der Provinz entsprechen muss und nicht selbst entsorgt werden darf (außer für den persönlichen Gebrauch während Bauprojekten).

Was bedeutet es? Den ausgehobenen Sand und Kies können Sie auf der Baustelle selbst verwenden, aber nicht verkaufen. Verkauft man überschüssigen Sand und Kies, um Geld zu verdienen, besteht der Verdacht des illegalen Bergbaus.

**Berühren Sie diese rote Linie nicht. ** Artikel 71 der Verordnung sieht Verwaltungsstrafen für Verstöße vor, und die Strafen sind nicht gering.

Von „Fuzzy Zone“ zu „Klaren Regeln“

In der Vergangenheit waren die Regeln in diesem Bereich in Dokumenten verschiedener Abteilungen verstreut und die Standards waren nicht einheitlich. Einige sagten, dass „überschüssige Teile extern verkauft werden dürfen“, während andere sagten, dass „die überschüssigen Teile von Regierungsorganisationen entsorgt werden“, was die Unternehmen ratlos machte, was sie tun sollten.

Artikel 24 der Verordnung vereinheitlicht nun den Ansatz: Halten Sie sich an die Landesvorschriften und entsorgen Sie den Abfall nicht selbst, außer für den persönlichen Gebrauch während der Bauarbeiten. Einfacher, klarer und einheitlicher nationaler Rahmen.

Praxistipps für Ingenieurbüros

  • **Machen Sie sich vor dem Bau mit den örtlichen Provinzvorschriften vertraut** – In jeder Provinz gibt es möglicherweise unterschiedliche spezifische Methoden für die Sand- und Kiesentsorgung. Daher müssen Sie die spezifischen örtlichen Anforderungen verstehen.
  • **Kontrollieren Sie den Arbeitsumfang genau** – Bauen Sie innerhalb des genehmigten Arbeitsbereichs und überschreiten Sie nicht den Umfang
  • **Verbleibender Sand und Kies sollten über formelle Kanäle geleitet werden** – Wenn überschüssiger Sand und Kies entsorgt werden muss, wenden Sie sich an die örtliche Behörde für natürliche Ressourcen und geben Sie ihn zur Verarbeitung in die öffentliche Handelsplattform für Ressourcen ein
  • **Vollständige Bauaufzeichnungen führen** – Das Betriebsgebiet, die Bauzeit und das Aushubvolumen müssen dokumentiert werden, damit Sie im Falle einer Inspektion Ihre Unschuld beweisen können.

Yingtings Anwalt erinnert

Artikel 24 der Verordnung stellt einen großen Vorteil im Bereich des Ingenieurbaus dar, aber „Vorteile“ bedeuten nicht „Sie können nach Belieben graben“. Der Kern von Compliance-Operationen besteht darin, zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und für den richtigen Zweck zu graben. Sie können die ausgegrabenen Dinge selbst nutzen, aber niemals verkaufen.

Wenn Ihr Unternehmen wegen des Sand- und Kiesaushubs für Bauzwecke mit Verwaltungsstrafen belegt oder sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, empfiehlt es sich, so schnell wie möglich einen professionellen Anwalt mit der Intervention zu beauftragen. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die Befreiungsvoraussetzungen des Artikels 24 erfüllt sind und ob eine subjektive Absicht vorliegt.

Die Anwaltskanzlei Beijing Yingting ist auf juristische Dienstleistungen im Bereich Bergbaurechte spezialisiert und bietet Ingenieurbauunternehmen Beratung zur Einhaltung der Sand- und Kiesentsorgung sowie rechtliche Unterstützung bei Verwaltungsstrafen.


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