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Wer hat das Recht, die Abbruchentschädigung aufzuteilen? Es gibt 3 Arten von Menschen, die das können!

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Autor des Artikels:Yingting Lawyers Group | Aktualisierungszeit:2019-05-22 | Lesezeiten:225

Artikeleinleitung: Wer hat das Recht, die Abbruchentschädigung aufzuteilen? Es gibt 3 Arten von Menschen, die das können!

1. Neben Grundstücks- und Hauseigentümern haben auch Pächter und Gesellschafter das Recht auf Teilung und Abrissentschädigung.

1. Mieter

Wenn Sie eine Teilungsklage einreichen möchten, müssen Sie zunächst die Qualifikationsvoraussetzungen eines Faches erfüllen. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung für dieses Fach ist, ob Sie ein Interesse an der endgültigen Entschädigung für diesen Abriss haben. Das heißt, aus zivilrechtlicher Sicht gehören Sie zu den Interessenten. Sie wissen sehr gut, dass eine solche Klage auf Aufteilung eines Betriebsabrisses in den Bereich der Zivilklage fällt. In der Praxis ist der Mieter der häufigste Streitpunkt bei Unternehmensteilklagen. Ying Ting gibt ein Beispiel. Wenn Sie die Grundstücke und Fabrikgebäude dieses Unternehmens für die Produktion und den Betrieb pachten, müssen Sie über entsprechende gesetzliche Gewerbelizenzen, eine Industrie- und Gewerbeanmeldung, eine Steuerregistrierung usw. verfügen. Wenn dieser Ort einer Enteignung und einem Abriss unterliegt, haben Sie ein rechtliches Interesse an der Angelegenheit der Enteignung und des Abrisses. Sie haben das Recht, eine Klage auf Aufteilung des Abrisses einzureichen.

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2. Partner

Die erste Situation: Es handelt sich um ein von A und B gemeinsam gebautes Haus. Erhält eine der Parteien, A, die gesamte Abrissentschädigung, kann B als Interessent eine Teilungsklage einreichen.

Die zweite Situation: Wenn die Betriebspartner über eine entsprechende Eigenkapitalregistrierung verfügen, werden ihre Anteile gemäß den einschlägigen Bestimmungen des „Gesellschaftsgesetzes“ aufgeteilt; Wenn dieser Teil der Eigenkapitaleintragung ausgeschlossen ist, können sie eine Klage auf Teilung einreichen.

2. Wie können Verluste ausgeglichen werden, die durch die Einstellung der Produktion und des Geschäftsbetriebs entstehen?

1. Verluste aus der Produktions- und Betriebsunterbrechung aufgrund der Unternehmenszerstörung beziehen sich auf die Verluste, die durch die Unterbrechung oder Einstellung der Produktions- und Betriebsaktivitäten des Unternehmens aufgrund der Enteignung und des Abrisses von Häusern entstehen. Darin sind verschiedene Kosten enthalten, die das Unternehmen aufgrund der Produktionseinstellung zahlen muss, sowie die normalen Einnahmen, die erzielt werden sollten. Einschließlich der Gehälter der Mitarbeiter, verschiedener Vertragsstrafen, Bankdarlehenszinsen, normaler Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb usw. Die durch die Einstellung der Produktion und des Geschäftsbetriebs verursachten Verluste müssen tatsächlich durch den Abriss von Häusern verursacht werden und in einem erheblichen Kausalzusammenhang stehen, andernfalls wird keine Entschädigung gewährt.

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2. Hängt hauptsächlich vom Ermessen des Richters ab.

In Peking sind es grundsätzlich 46 oder 37 Punkte, gelegentlich auch 50 oder 5 Punkte. Das heißt, im Normalfall erhält der eigentliche Betreiber 70 % und der Vermieter 30 %; oder der eigentliche Betreiber erhält 60 % und der Vermieter 40 %. Da der eigentliche Betreiber über eine Gewerbelizenz verfügt und eine legale Geschäftstätigkeit ausübt, handelt es sich auch dann um eine gewinnbringende Tätigkeit, wenn der Leasinggeber keine Leasinglizenz erhalten hat. In diesem Fall sollte ein Teil des Verlusts aus der Einstellung der Produktion und des Geschäftsbetriebs an den Vermieter aufgeteilt werden.

3. Wer das Unternehmen tatsächlich betreibt und wie die aktuelle Situation ist, ist Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung für Schäden, die durch die Einstellung der Produktion und des Geschäftsbetriebs entstehen.

Wenn mehrere Gewerbeberechtigungen vorliegen und mehrere Personen Steuern zahlen, kommt es darauf an, wer der eigentliche Gewerbetreibende ist. Ying Ting glaubt, dass der Vermieter zwar auch über eine Gewerbelizenz verfügt, das Unternehmen jedoch nicht tatsächlich betreibt und der Vermieter nicht die eigentliche Betreibergesellschaft ist. In diesem Fall ist der Schadensersatz wegen der Einstellung des Produktions- und Geschäftsbetriebs dem eigentlichen Betreiber zu leisten. Sofern im Mietvertrag keine besondere Regelung vorgesehen ist, ist dies möglich.

Wer hat das Recht, die Abbruchentschädigung aufzuteilen? Es gibt 3 Arten von Menschen, die das können!

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