Im Folgenden sind die relevanten Bestimmungen der Verfahren aufgeführt, die die Yingting Lawyers Group in Bezug auf den Abriss städtischer Häuser befolgen sollte:
(1) Bewertung und Bereitstellung von Budgetschätzungen für Abbruchprojekte;
(2) Der Abrissunternehmer muss bei der Abteilung für Hausabrissverwaltung eine Hausabrissgenehmigung beantragen;
(3) Die Hausabrissverwaltung gibt eine Abrissanzeige heraus;
(4) Die Schätzungsagentur erstellt eine Preisschätzung für die abgerissenen Häuser und veröffentlicht die Bewertungsergebnisse;
(5) Der Abrissunternehmer und die abzureißende Person oder der Abrissunternehmer und die abzureißende Person oder der Mieter des Hauses schließen eine schriftliche Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung;
(6) Die Abrissunternehmer führen die Entschädigung und Umsiedlung durch und führen den Hausabbruch nach Maßgabe der Abbruch-Entschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung durch.
Artikel 7 Die Einheit, die das Haus abreißt, kann den Abriss erst durchführen, nachdem sie die Genehmigung zum Abriss des Hauses erhalten hat.
Um eine Hausabrissgenehmigung zu beantragen, müssen die folgenden Unterlagen bei der Hausabrissverwaltungsabteilung des Ortes eingereicht werden, an dem sich das Haus befindet:
(1) Antrag auf Hausabriss;
(2) Genehmigungsdokumente für Bauvorhaben;
(3) Baulandplanungsgenehmigung (mit beigefügter roter Linienkarte des Abrissumfangs);
(4) Staatliche Landnutzungsbescheinigung oder Baulandgenehmigungsdokument, Landanforderungsgenehmigungsdokument;
(5) Abrissplan und Abrissplan, einschließlich Umfang des Abrisses, abzureißende Objekte, Zweck des Hauses, Fläche, Eigentum, Schritte zur Durchführung des Abrisses, Sicherheitsschutz, Umweltschutzmaßnahmen, verschiedene Entschädigungs- und Förderbudgets, Umsetzung von Umsiedlungshäusern, Umsatzhäusern oder anderen vorübergehenden Übergangsmaßnahmen, Abbruchmethoden und -fristen, Abbruch- und Bewertungsbeauftragungsverträge usw.;
(6) Einlagenbescheinigung über ausreichende Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsgelder, ausgestellt von einem Finanzinstitut, das Sondereinlagengeschäfte abwickelt.
Die Hausabbruchverwaltungsabteilung prüft die Antragsangelegenheiten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und erteilt eine Hausabrissgenehmigung, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 8 Bei der Erteilung einer Hausabrissgenehmigung veröffentlicht die Hausabrissverwaltungsabteilung den Abrissunternehmer, den Abrissumfang, den Abrisszeitraum, die Abbruchdurchführungseinheit und andere in der Hausabrissgenehmigung aufgeführte Angelegenheiten in Form einer Hausabrissbekanntmachung. Bekanntmachungen über den Abriss von Häusern müssen innerhalb des Abrissgebiets ausgehängt oder in großen lokalen Zeitungen veröffentlicht werden. Die Zeit für die Durchführung des Hausabrissbaus beträgt mindestens 30 Tage ab dem Datum der Ankündigung des Abrisses. Für Auslandschinesen und andere Personen, die außerhalb des Landes (Territoriums) leben, muss der Abrissunternehmer die Zeit für den Hausabriss schriftlich mitteilen und die Abrisszeit wird entsprechend verlängert.
Artikel 9 Die Hausabrissverwaltung, die Abrissunternehmer, die Abrissdurchführungseinheiten und die Bewertungsstellen müssen umgehend Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit gegenüber den abgerissenen Personen leisten. Die Einheiten und Unterbezirke, Städte und Einwohnerausschüsse (Dörfer) der zerstörten Personen leisten Hilfe und geben wahrheitsgemäß Auskunft über das Eigentum an Häusern und Grundstücken. Der im vorstehenden Absatz erwähnte Begriff „Abrissdurchführungseinheit“ bezieht sich auf die Einheit, die das Qualifikationszertifikat für den Abriss städtischer Häuser gemäß dem Gesetz erhalten hat, die Beauftragung des Abrissunternehmers annimmt, die abgerissenen Personen für den Abriss mobilisiert und die Unterzeichnung der Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung organisiert.
Artikel 10 Der Abrissunternehmer muss den Hausabriss innerhalb des Abrissumfangs und der Abrissdauer durchführen, die in der Hausabrissgenehmigung festgelegt sind. Wenn der Abrissunternehmer die Abrissfrist verlängern muss, muss er gemäß den Vorschriften im Voraus einen Antrag bei der Abteilung für Hausabrissverwaltung stellen, und die Abteilung für Hausabrissverwaltung muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags auf Verlängerung des Abrisses antworten.
Artikel 11 Die Abrissunternehmer können den Abriss selbst durchführen oder die Abrissdurchführungseinheit damit beauftragen. Die Hausabbruchverwaltungsabteilung darf nicht als Abrissunternehmer fungieren oder den Abrissauftrag annehmen.
Artikel 12 Personal, das im Bereich Hausabriss und Abrissbewertung tätig ist, muss sich einer professionellen Schulung und Beurteilung durch die Abteilung für Hausabrissmanagement unterziehen und ein Arbeitszeugnis erhalten, bevor es Abbrucharbeiten durchführen kann. Die abgerissenen Personen haben das Recht, vom Personal, das mit dem Hausabriss und der Abrissbewertung befasst ist, die Vorlage von Arbeitsbescheinigungen zu verlangen.
Artikel 13 Wenn der Abbruchunternehmer den Abbruch beauftragt, kann er bei der Bestimmung der beauftragten Abbrucheinheit ein Gebot abgeben oder eine Vereinbarung treffen. Der Abbruchunternehmer stellt der beauftragten Abbrucheinheit ein Beauftragungsschreiben aus und schließt einen schriftlichen Abbruchvertrag ab. Die beauftragte Abbrucheinheit darf das Abbruchgeschäft nicht übertragen.
Artikel 14 Nachdem der Umfang des Abrisses festgelegt wurde, dürfen sich Einheiten und Einzelpersonen im Umfang des Abrisses nicht an den folgenden Tätigkeiten beteiligen:
(1) Neu gebaute, erweiterte oder renovierte Häuser;
(2) die Nutzung von Häusern und Grundstücken ändern und Gewerbe- und Gewerbegenehmigungen beantragen;
(3) Mietwohnungen.
Die Hausabbruchverwaltungsabteilung muss die Planungs-, Planungs-, Land-, Bau-, Industrie- und Handelsabteilung und andere relevante Abteilungen sowie die Unterbezirksämter und die Volksregierungen der Gemeinden (Stadt) schriftlich benachrichtigen, relevante Verfahren in Bezug auf die im vorstehenden Absatz aufgeführten Angelegenheiten auszusetzen. In der schriftlichen Mitteilung über die Aussetzung der Verarbeitung ist der Zeitraum der Aussetzung anzugeben. Wenn der Abrissunternehmer die Aussetzungsfrist verlängern muss, muss er die Genehmigung der Abteilung für Wohnungsabrissverwaltung einholen, und die Verlängerung der Aussetzungsfrist darf ein Jahr nicht überschreiten.
Artikel 15 Der Abrissunternehmer und die Person, die abgerissen wird, unterzeichnen eine Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung gemäß den Bestimmungen dieser Maßnahmen. In der Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung sind die Art und Höhe der Entschädigung, die Wohnfläche und der Umsiedlungsort, der Umzugszeitraum, die Umsiedlungsübergangsmethode und der Übergangszeitraum, die Haftung bei Vertragsbruch, Streitbeilegungsmethoden usw. festgelegt. Wenn ein gemietetes Haus abgerissen werden soll, muss der Abrissunternehmer mit der abgerissenen Person und dem Mieter des Hauses eine Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung abschließen. Beauftragt der Abbruchunternehmer die Abbruchdurchführungseinheit mit dem Abbruch, stempeln der Abrissunternehmer und die Abbruchdurchführungseinheit die Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung mit ihrem Siegel ab und klären die Haftung für Vertragsbruch.
Artikel 16: Wenn Häuser mit unklaren Eigentumsrechten oder Streitigkeiten über Eigentumsrechte und Häuser, die von der Immobilienverwaltungsabteilung verwaltet werden, abgerissen werden müssen, muss die Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung von einem Notar notariell beglaubigt werden und es muss eine Beweissicherung durchgeführt werden.
Artikel 17: Weigert sich nach Abschluss einer Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung die zerstörte Person oder der Hausmieter, innerhalb der Umzugsfrist umzuziehen, kann der Abrissunternehmer gemäß dem Gesetz beim Schiedsausschuss eine Schlichtung beantragen oder gemäß dem Gesetz eine Klage beim Volksgericht einreichen. Während der Rechtsstreitigkeit kann der Abrissunternehmer gemäß dem Gesetz beim Volksgericht die erste Vollstreckung beantragen.
Artikel 18 Wenn der Abrissunternehmer und die Person, die abgerissen wird, oder der Abrissunternehmer und die Person, die abgerissen wird, oder der Mieter des Hauses keine Einigung über die Entschädigung und Neuansiedlung für den Abriss erzielen, wird die Entscheidung auf Antrag der betroffenen Parteien von der Hausabbruchverwaltungsabteilung getroffen. Die Abteilung für Hausabbruchmanagement gehört zu den Menschen, die abgerissen werden, und wird von der Volksregierung auf gleicher Ebene entschieden. Die Entscheidung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags getroffen werden.
Ist die betroffene Partei mit dem Schiedsspruch unzufrieden, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs beim Volksgericht Klage einreichen. Wenn der Abrissunternehmer gemäß den Bestimmungen dieser Maßnahmen eine finanzielle Entschädigung für die abgerissenen Personen geleistet oder Wohnraum für die Abrissumsiedlung oder den Umsatz zur Verfügung gestellt hat, wird die Durchführung des Abrisses während der Rechtsstreitigkeit nicht ausgesetzt.
Artikel 19 Wenn die Person, die abgerissen werden soll, oder der Mieter des Hauses nicht innerhalb der in der Entscheidung festgelegten Umzugsfrist umzieht, weist die Volksregierung der Stadt oder des Landkreises, in der sich das Haus befindet, die zuständigen Behörden an, einen Zwangsabriss durchzuführen, oder die Abteilung für Wohnungsabrissverwaltung kann beim Volksgericht einen Zwangsabriss gemäß dem Gesetz beantragen. Vor dem Zwangsabriss hat der Abrissunternehmer beim Notar einen Antrag auf Beweissicherung über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem abzureißenden Haus zu stellen.
Artikel 20 Der Abriss militärischer Einrichtungen, Kirchen, Tempel, kultureller Relikte und historischer Stätten muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften erfolgen.
Artikel 21 Die Übertragung eines Bauprojekts, dessen Abriss, Entschädigung und Umsiedlung noch nicht abgeschlossen ist, muss von der Abteilung für Wohnungsabrissverwaltung genehmigt werden, und die entsprechenden Rechte und Pflichten aus der ursprünglichen Abriss-, Entschädigungs- und Umsiedlungsvereinbarung werden entsprechend auf den Erwerber übertragen. Der Projektübertrager und der Übernehmer müssen die abgerissenen Personen schriftlich benachrichtigen und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Übertragungsvertrags eine Ankündigung machen.
Artikel 22 Die Entschädigungs- und Wiederansiedlungsgelder für den von der Abbruchpartei durchgeführten Hausabriss sind in voller Höhe bei einem Finanzinstitut zu hinterlegen, das spezielle Einlagengeschäfte abwickelt, und alle Mittel werden für die Entschädigung und Wiederansiedlung von Hausabrissen verwendet und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Reichen die Abrissentschädigung und die Umsiedlungsgelder nicht aus, erteilt die Abteilung für Hausabrissverwaltung keine Hausabrissgenehmigung. Die Hausabbruchverwaltungsabteilung verstärkt die Überwachung der Verwendung von Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsfonds, schließt mit den Abrissunternehmen oder Abbruchdurchführungseinheiten und Finanzinstituten, die Abbruchentschädigungs- und Umsiedlungsfondszertifikate ausstellen, eine Überwachungsvereinbarung über die Verwendung von Abrissentschädigungs- und Umsiedlungsfonds ab und klärt die Bedingungen, Verfahren, Haftung bei Vertragsbruch usw. für die Verwendung der Mittel.
Artikel 23 Der Abriss von Häusern wird von Unternehmen durchgeführt, die über die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherheit verfügen und über ein Qualifikationszertifikat für ein Bauunternehmen verfügen. Das Bauunternehmen muss einen Hausabbruchplan erstellen und die Sicherheitsüberwachung der Bauverwaltungsabteilung akzeptieren. Für die Sicherheit ist der Verantwortliche des Bauunternehmens verantwortlich.
Artikel 24 Die Abbruch- und Abbruchdurchführungseinheit muss innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss des Abrisses der Häuser innerhalb des Abrissumfangs diese der Hausabbruchverwaltungsabteilung zur Abnahme vorlegen.
Artikel 25 Die Abteilung für Hausabrissverwaltung richtet ein Verwaltungssystem für Abbrucharchive ein und verbessert es und stärkt die Verwaltung von Abrissarchiven. Der Abrissunternehmer muss das Abbruchmaterial entsprechend den vollständigen, genauen und standardisierten Anforderungen unverzüglich organisieren und ordnungsgemäß aufbewahren und es innerhalb eines Monats nach Annahme des Abbruchprojekts der Abteilung für Wohnungsabbruchverwaltung zur Archivierung vorlegen.
Warme Erinnerung: Aufgrund der unterschiedlichen Arten und Standards der Entschädigung an verschiedenen Orten und der Komplexität des Landerwerbs und -abrisses kann der Inhalt dieses Artikels nicht vollständig auf Ihre Situation zugeschnitten sein. Um Ihnen Zeit zu sparen, empfehlen wir Ihnen, unsere kostenlose Anwalts-Service-Hotline 4000083855 anzurufen oder auf die Schaltfläche „Online-Beratung“ auf der Website zu klicken, um zeitnah mit unseren professionellen Anwälten zu kommunizieren. Wir werden Ihre Fragen so schnell wie möglich beantworten. Sie können Ihre Telefonnummer auch über die kostenlose telefonische Beratung auf der rechten Seite eingeben. Unsere Anwälte rufen Sie dann kostenlos zurück, um Ihnen bei der Lösung des Grundstückserwerbs- und Abrissproblems besser zu helfen. Die kostenlose Rechtsdienstleistungsplattform der Anwaltskanzlei Beijing Yingting für Landerwerb und -abriss
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